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Aktuelles

20.05.2022

Grunderwerbsteuererhebung für Zahlungen an die BVVG aufgrund der Errichtung von Windenergieanlagen auf EALG-Flächen

Die BVVG hat dem für die Erhebung von Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt Stralsund alle Fälle gemeldet, in denen die BVVG aufgrund der Errichtung von Windenergieanlagen Zahlungen ehemaliger Käufer erhalten hat. Die BVVG hat dem Finanzamt mitgeteilt, dass in diesen Fällen nachträglicher Kaufpreis gezahlt worden sei. Die BVVG sieht sich dazu aufgrund von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG verpflichtet. Das Finanzamt Stralsund veranlagt – insoweit folgerichtig – jeweils die gezahlten Beträge als nachträglichen Kaufpreis mit Grunderwerbsteuer und stellt derzeit entsprechende Bescheide zu.

Die BVVG hat dem Finanzamt indes nicht gemeldet, wenn es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Windkraftklausel zu Änderungsvereinbarungen der dreiseitigen Gestattungsverträge und zur Rückzahlungen des an die BVVG gezahlten Betrages an die Grundstückseigentümer kam,
was dazu führen dürfte, dass Grunderwerbsteuer für solche Vorgänge schon aus diesem Grunde nicht festgesetzt werden kann.

Es handelt sich unserer Auffassung nach bei den Zahlungen auf Grundlage von EALG-Verträgen auch nicht um nachträglichen Kaufpreis. Der BVVG steht ein vertragliches Wiederkaufsrecht für den Fall der nachträglichen Änderung der baurechtlichen Qualität der Flächen zu. Die BVVG hat erkannt, dass der Wiederkauf aber dazu führt, dass die Eigentümer alles in Bewegung setzen würden, WEA-Projekte zu verhindern, sodass die Windkraftklausel in den Vertrag aufgenommen wurde. Als Gegenleistung für den Verzicht auf den Wiederkauf sollte die BVVG eine Entschädigung erhalten. So hat die BVVG selbst auch in dem durch den BGH entschiedenen Prozess argumentiert. Ein annähernd vergleichbarer Fall wurde durch den BFH – wenn auch zu einer älteren Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes – bereits entschieden. Die Gegenleistung für den Verzicht auf ein vertraglich vereinbartes Wiederkaufsrecht wurde nicht als Kaufpreis und somit auch nicht als grunderwerbssteuererhöhend eingestuft (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1979, II R 15/76 – juris).

Sollten Ihnen also entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide zugehen, so achten Sie bitte auf die Wahrung der Einspruchsfristen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.