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Aktuelles

01.04.2022

Grundsteuer A, landwirtschaftliches Vermögen, Pflicht zur Abgabe von Feststellungserklärungen

Die Umsetzung der Änderungen des Grundsteuergesetzes nimmt allmählich Fahrt auf. Erste Haushalte haben bereits Aufforderungen des Finanzamtes erhalten, die Feststellungserklärung für die Grundsteuer B abzugeben.

Vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch einzureichen.

Landwirtschaftsbetriebe sollen erst später angeschrieben und zur Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuer A aufgefordert werden. Für sie gilt die Frist bis zum 31.10.2022 jedoch gleichermaßen. Ihnen bleibt damit weniger Zeit, die Erklärung beim Finanzamt einzureichen.

Eine wesentliche Herausforderung wird für die Betriebe, die durch das Aufforderungsschreiben erstmals von der Neuermittlung der Grundsteuerwerte ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf den 01.01.2022 erfahren, darin bestehen, die Erklärungen noch fristgerecht abzugeben.

Dies betrifft insbesondere Land- und Forstwirtschaftsbetriebe in den neuen Bundesländern. Anstelle des Eigentümers waren hier nach § 40 S. 2 GrStG bisher die jeweiligen Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, mithin die Pächter, Schuldner der Grundsteuer. Diese Regelung fällt nunmehr weg, sodass auch in den neuen Bundesländern die Eigentümer von Flächen als Grundsteuerschuldner herangezogen werden. Die meisten Verpächter werden sich insofern das erste Mal mit grundsteuerlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen haben. Die Landwirtschaftsbetriebe müssen daher auf Nachfragen ihrer Verpächter vorbereitet sein.

Detailfragen, die in diesem Kontext entstehen, sind – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Zurzeit soll es jedoch bereits Abstimmungen zwischen Katasterämtern, Steuerberatern und EDV-Anbietern dazu geben, ob der Agrarbetrieb nicht nur für seine Eigentumsflächen, sondern auch für die Flächen der Verpächter einen elektronischen Datenabruf von Katasterunterlagen vornehmen kann und diese Daten in Steuererklärungen auch für die Verpächter überführt werden können. Die weiteren Entwicklungen hierzu bleiben jedoch abzuwarten.

Zu Fragen im Bereich der neuen Grundsteuer beraten wir Sie gerne.