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Aktuelles

10.06.2022

Immer Ärger im Außenbereich - Betriebsleiterwohnung, Dienen und funktionaler Zusammenhang

Eine ganz aktuelle Entscheidung aus NRW zeigt erneut, dass die Rechtsprechung die privilegierte Nutzung des Außenbereichs weiterhin sehr zurückhaltend annimmt und das Vorliegen der Voraussetzungen kritisch prüft. Dafür werden insbesondere die Anforderungen an den Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient […].“

 

eng am Sachverhalt abgeprüft und nicht geringe Anforderungen gestellt. Selbstverständlich spielt das Dienen auch für Vorhaben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich die zentrale Rolle. Das heißt, bevor ein solches Vorhaben geplant wird, müssen die betrieblichen Verhältnisse umfassend in den Blick genommen werden, um die Zulässigkeit der Außenbereichsnutzung zu beurteilen. Dabei können die personelle Ausstattung der Betriebsleitung, Wegstrecken zu Erzeugerflächen und sonstige vorhandene Strukturen eine zentrale Rolle spielen, wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW zeigt (Urteil vom 17.01.2022 – 2 A 140/21). Ein Vorhaben dient dem Betrieb nur dann, wenn es für diesen förderlich ist und trotz der unbedingt gebotenen Zurückhaltung bei der baulichen Nutzung des Außenbereichs von einem vernünftigen Betriebsinhaber errichtet werden würde. Ein zentrales Kriterium ist der sogenannte funktionelle Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den betrieblichen Abläufen. Im vorliegenden Fall haben die Gerichte dem antragstellenden Inhaber eines Gartenbaubetriebs den begehrten Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus untersagt.

 

In der Berufungsinstanz arbeitete das OVG heraus, dass der funktionelle Zusammenhang für ein Wohnhaus nur anzunehmen ist, wenn „der sich aus den spezifischen Abläufen dieses Betriebes ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steh[t]“. Daran fehlt es, wenn wie hier der antragstellende Betriebsinhaber bereits ca. 200 m von der Hofstelle entfernt wohnt. Hinzu trat, dass die übrigen Mitinhaber bereits ihren Wohnsitz auf der Hofstelle genommen haben. Das Gericht lässt aber erkennen, dass die ganz konkreten betrieblichen Abläufe berücksichtigt werden müssen. Man könnte etwa die folgenden Fragen ableiten:
 

  • Welche Tätigkeiten hat bspw. der in dem Wohnhaus zu Beherbergende im Betrieb wahrzunehmen?
  • Welche besonderen Anforderungen an eine auch ganz kurzfristige Verfügbarkeit bringt die Betriebsstruktur mit sich?
  • Wie ist die Lage der Erzeugerflächen im Verhältnis zum Betriebsstandort?

 

Abseits dieser Entscheidung zeigt auch die frühere Rechtsprechung, dass das Feld für eine tragfähige Begründung weit ist: Eine funktionale Verbindung des Bauvorhabens zum Betrieb wurde u. a. in Fällen angenommen, in denen im Wohnhaus zugleich Büro- und Personalräumlichkeiten, Erntehelferunterkünfte oder ähnliche betrieblich genutzte Räumlichkeiten untergebracht sind. Derartige Mehrfachnutzungen einer Immobilie stehen in einem funktionalen Zusammenhang zur betrieblichen Organisation und können auch durch wirtschaftliche Vorteile (bspw. die Einsparung von Beherbergungskosten) für den Betriebserfolg von – ggf. sehr zentraler – Bedeutung sein.

 

Gern prüfen wir Ihr Vorhaben und unterstützen Sie, ein gut begründbares Konzept aufzustellen.

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