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Aktuelles

13.05.2024

Inhalt und Einordnung der Zweiten GAP-Ausnahmeverordnung

Inhalt und Einordnung der neuen Ausnahmeregelung zum GLÖZ-Standard 8, Antragsjahr 2024

Das wirtschaftliche Umfeld landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union ist nach der Einschätzung der EU-Kommission derzeit äußerst schwierig. Zur Entlastung der Landwirte und zur Erzielung eines positiven Effekts auf die Einkommenssituation der Landwirte, hat die EU den Mitgliedstaaten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 vom 13.02.2024 die Möglichkeit eröffnet, den Landwirten für das Antragsjahr 2024 mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Anforderungen des Standards 8 des Flächenbewirtschaftungsplans für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) einzuräumen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland nun mit dem Erlass der Zweiten GAP-Ausnahmeverordnung (2. GAPAusnV), die am 23. April 2024 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht.

Die Vorgabe, mindestens 4 % des Ackerlandes des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten, kann nun für das Antragsjahr 2024 auch mit Flächen von Leguminosen als Hauptkultur oder Flächen für den Anbau von Zwischenfrüchten erreicht werden. Sofern der Leguminosenanteil überwiegt, können diese auch in Mischungen angebaut werden. Im Gegensatz zum Greening der alten Förderperiode, werden keine Anrechnungsfaktoren angewendet. Landschaftselemente, wie brachliegende Flächen, Hecken oder Bäume sowie Leguminosen als Hauptfrucht und Zwischenfrüchte „zählen“ also gleich viel. Um die Anforderungen von GLÖZ 8 durch Zwischenfruchtanbau zu erfüllen, muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein. Für beide Alternativen ist jeglicher PSM-Einsatz verboten.

Für brachliegendes Ackerland und Landschaftselemente werden die bisherigen Förderregelungen beibehalten. Die Landwirte können also weiterhin Zahlungen für Ackerbrachen oder für Leguminosen im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft erhalten, sofern diese Flächen nicht gleichzeitig zur Erfüllung der GLÖZ-8-Anforderungen genutzt werden. Eine doppelte Anrechnung für GLÖZ- 8 findet nicht statt.

Für die Antragstellung betonen wir aus aktuellem Anlass folgendes: Alle Flächen sollten unbedingt hinsichtlich ihrer Lage genau kontrolliert werden (insbesondere, wenn die Abgrenzung aus dem Vorjahr importiert wird). In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Referenzflächenabgleiche zunehmend fehlerbehaftet sind und die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbilden.

Bitte prüfen Sie bei Kürzungen oder Sanktionen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Entstehung von Dauergrünland ebenfalls den Sachverhalt. Im Rahmen der aktuellen technischen Möglichkeiten ist nicht auszuschließen, dass die Prüfung der Entstehung von Dauergrünland automatisiert auf der Grundlage von Satelliten- oder Luftbildaufnahmen erfolgt. Die automatisierte Prüfung und ihr Ergebnis sollten jedoch immer kritisch hinterfragt werden; insbesondere ist sicherzustellen, dass der Abgleich mit den Meldungen zur Nutzungsart im Rahmen der Agrarförderung erfolgt. Es ist nicht auszuschließen, dass bspw. als ökologische Vorrangflächen gemeldete Flächen entgegen § 1 Abs. 2 Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V als vermeintlich entstandenes Dauergrünland erkannt wurden. Für Detailfragen oder konkrete Unterstützung sprechen Sie uns gern an.