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Aktuelles

17.08.2018

Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei der Verpachtung von Grundstücken an einen Pauschallandwirt, BFH v. 01.03.2018 - V R 35/17

Ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, welcher gem. § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert wird, kann nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 2 UStG verzichten.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 01.03.2018 entschieden, mit dem er einem von der Finanzverwaltung akzeptierten steuerlichen Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft, dem sogenannten „Vorschaltmodell“, eine klare Absage erteilt hat.

Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger einen im Jahre 2005 errichteten Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall ab November 2005 an die zusammen mit seiner Ehefrau betriebene GbR verpachtet. Bei der GbR handelte es sich um eine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegende Pauschallandwirtin.

Sie war daher zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für die GbR im Ergebnis keine Steuerlast anfiel. Aufgrund dessen war sie allerdings auch nicht aus tatsächlichen Leistungsbezügen zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass sie keinen Vorsteuerauszug für die Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen konnte.

Nach der vor Erlass des Urteils geltender Rechtslage ließ sich mit dem Vorschaltmodell der Vorsteuerabzug jedoch dergestalt „retten“, dass der verpachtende Unternehmer nach § 9 Abs. 2 UStG auf seine eigene Umsatzsteuerfreiheit aus § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a) UStG verzichtet hat. Die Folge bestand darin, dass damit seine eigene Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wurde und er daher hinsichtlich der Errichtungskosten für die verpachteten Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Der BFH hat nunmehr die Möglichkeit jenes Verzichts auf die Steuerfreiheit verneint, da diese nur gegeben sei, soweit der Leistungsempfänger – hier also die GbR – das Grundstück ausschließlich für solche Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, was bei Pauschallandwirten aufgrund des Verbots zum „weiteren“ Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG) gerade nicht der Fall sei.

Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der Rechtsprechung des BFH keine Vorschaltmodelle mehr zur „Rettung“ des Vorsteuerabzugs möglich sind.

Da allerdings bisher noch keine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt erfolgt ist, wird abzuwarten sein, wie sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil des BFH positionieren wird. Ob in der Zwischenzeit von der Möglichkeit eines Vorschaltmodells Gebrauch gemacht werden sollte, bleibt daher der Einzelfallprüfung vorbehalten.