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Aktuelles

20.02.2026

Keine Tarifbegünstigung bei Earn-Out-Klauseln in Anteilskaufverträgen bei Personengesellschaften?

Werden Anteile an Personengesellschaften veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung (§§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn kann allerdings nach § 34 Abs. 1, 3 EStG tarifbegünstigt sein.

Nicht selten werden in einem entsprechenden Anteilskaufvertrag sog. Earn-Out-Klauseln vereinbart. Dabei handelt es sich um variable Kaufpreisbestandteile, die dem Grunde und/oder der Höhe nach vom Erreichen bestimmter zukünftiger Umsatz- oder Gewinnziele abhängen. Earn-Out-Klauseln werden vereinbart, um den oftmals divergierenden Vorstellungen des Veräußerers und des Käufers von der Ertragskraft eines Unternehmens gerecht zu werden und ein daraus resultierendes Risiko zwischen den Parteien zu verteilen. Nur wenn die Zielvorgaben erfüllt werden, ist auch der variable Kaufpreisbestandteil zusätzlich zum Festkaufpreis zu zahlen.

Da sich erst weit nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen wird, ob die Bedingung für den variablen Kaufpreisbestandteil eintritt, ist fraglich, ob der variable Kaufpreisbestandteil bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit Wirkung auf den Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen und ein bereits ergangener Steuerbescheid aufzuheben ist oder ob der variable Kaufpreisbestandteil völlig unabhängig davon als nachträgliche Einnahme gem. §§ 16, 24 Nr. 2 EStG zu versteuern ist. Dies hängt davon ab, ob es sich beim Bedingungseintritt um ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt, was dazu führen würde, dass der variable Kaufpreisanteil zum Veräußerungszeitpunkt mit zu veranlagen wäre und dann auch die Tarifermäßigung für diesen Kaufpreisanteil greifen würde. Ähnliche Fragen stellen sich auch in anderen Konstellationen, etwa wenn zusätzlich gewährte (Aktien-)Optionsrechte vereinbart werden.

Der Bundesfinanzhof (u. a. Urteil vom 9.11.2023 – IV R 9/21, NV) wählt im Falle von solchen gewinn- oder umsatzabhängigen variablen Kaufpreisbestandteilen einen Sonderweg, jedenfalls dann, wenn Grund und Höhe des Kaufpreisbestandteils im Zeitpunkt der Veräußerung noch ungewiss sind. Dann sollen diese ungewissen Kaufpreisbestandteile nicht rückwirkend zu einer Erhöhung des Veräußerungsgewinnes führen, sondern als laufende, nachträgliche Einnahme gem. §§ 16, 24 Nr. 2 EStG zu versteuern sein. Ob das auch gilt, wenn nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist, also nur der Grund der Zahlung ungewiss ist, hat der BFH zuletzt offengelassen (Urteil vom 9.11.2023 – IV R 9/21, NV).

Nach dem BFH handelt es sich bei solch ungewissen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 BGB), bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird. Zudem führt der BFH aus,

„dass bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit [steht] […].“

Der BFH verweist hier in kryptischer Weise darauf, dass die Gewährung der Tarifermäßigung nach ständiger Rechtsprechung insbesondere davon abhängt, ob die begünstigungsfähigen Einkünfte steuerlich in einem einzigen Veranlagungszeitraum erfasst werden (sog. Zusammenballung). Zweck der Tarifermäßigung ist nämlich eine Entlastung für die erhöhte steuerliche Belastung aufgrund der progressiven Steuersätze, die durch die geballte Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen zur Anwendung kommen. Nur für diese außerordentlichen Einkünfte ist der Anwendungsbereich des § 34 EStG eröffnet.

Die Rechtsansicht des BFH (oben) zum Realisationszeitpunkt der variablen Kaufpreisbestandteile führt dazu, dass gerade diese Zusammenballung der Einkünfte nicht vorliegt. Es besteht damit das Risiko, dass die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG vollständig entfällt oder nur für den festen Kaufpreisbestandteil gewährt wird. Jedenfalls dann, wenn die weitere Nebenleistung wertmäßig weniger als 10 % der Hauptleistung ausmacht, soll die Tarifermäßigung weiterhin in Betracht kommen (u. a. BFH-Urteil vom 8.4.2014 – IX R 28/13). Dies ist bisher aber nur für Entschädigungszahlungen i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeurteilt. Und daraus folgt auch nur eine Tarifermäßigung für die Hauptleistung. Die (variable) Nebenleistung wird dann in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht noch einmal tarifbegünstigt.

Daraus folgt: Wird die Earn-Out-Zahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum vereinnahmt, kann eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG allenfalls für den fixen Kaufpreisbestandteil in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber nur solange, wie dieser fixe Kaufpreisbestandteil auch die Hauptleistung darstellt.

Hinweise für die Praxis:

Werden diese Grundsätze und Risiken bei Anteilskaufverträgen nicht beachtet, drohen nicht vorhergesehene steuerliche Mehrbelastungen. Daher ist es empfehlenswert, bereits bei der Vertragsverhandlung diese Risiken im Blick zu haben und durch die Vertragsgestaltung aktiv Einfluss auch auf die daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu nehmen. Welche Gestaltung hier ratsam ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Sollten bereits Verträge abgeschlossen worden sein, die unliebsame steuerliche Folgen haben könnten, wäre zu prüfen, ob diese Folgen durch eine nachträgliche Gestaltung (bspw. Aufhebung der Earn-Out-Klausel gegen Erhöhung des Festkaufpreises) vermieden werden können.