Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung vom 18.09.2025 mit folgendem Sachverhalt zu befassen gehabt:
Klägerin war die Mutter des Hofnachfolgers. Sie war mit dem Vater und Hofübergebenden verheiratet. Der Vater übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seiner Mutter und seinem Vater als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Der Baraltenteil wurde vom Sohn auf ein Girokonto gezahlt, das zwar auf den Namen der Mutter lautete, über das die Eltern aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.
Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Vaters an die Mutter. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.
Zur Entscheidung:
Das FG sah in der Vereinbarung des Altenteils auch zugunsten der Mutter auf Veranlassung des Vaters keine freigebige Zuwendung (Schenkung) an die Mutter und Ehefrau. Das FG gab der Klage daher statt.
Das Wohnrecht sollte räumlich und gegenständlich die Lebensgemeinschaft der Eltern absichern und damit den Status quo unverändert lassen. Der Mutter sei es nicht möglich, eigenständig und frei über dieses Wohnrecht zu verfügen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Es mangelt insoweit schon an dem objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Entsprechendes gelte auch für den Baraltenteil. Der Baraltenteil hat entsprechend der zwischen den Eltern und Eheleuten getroffenen Abrede im Innenverhältnis vorrangig dem Lebensunterhalt und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, hat am maßgeblichen Stichtag nicht bestanden.
Auswirkungen auf die Praxis:
Während die Auferlegung von (Zahlungs-) Verpflichtungen zugunsten eines Dritten im Rahmen der Hofnachfolge als freigebige Zuwendung des Hofübertragenden an den Dritten anzusehen sind, kann durch die Einräumung eines Altenteils zugunsten beider Elternteile als Gesamtgläubiger eine Schenkung zwischen Vater und Mutter nach der Entscheidung des FG Münster verhindert werden. Verstirbt der Ehemann später und geht das Altenteil bzw. der Baraltenteil auf die Ehefrau im Wege der Erbfolge über, würde nur der Anteil des Ehemanns am Baraltenteil und am Wohnrecht der Erbschaftsteuer unterfallen. Das entspricht aber allenfalls der Hälfte des Wertes des Baraltenteils zum Zeitpunkt des Erbfalls. Durch eine solche Gestaltung im Rahmen der Nachfolgeplanung könnte die Erbschaft- und Schenkungsteuer möglicherweise optimiert werden. Das kommt aber freilich auf den Einzelfall an. Zudem ist zu beachten, dass der Baraltenteil nur in einer Höhe festgelegt wird, wie er für den Lebensunterhalt benötigt wird. Wird der Baraltenteil darüber hinaus für den Vermögensaufbau des Ehepartners verwendet, würde es sich auch nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster um eine Schenkung des Hofübergebers an seinen Ehepartner handeln.