Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ wurde bereits im Dezember vergangenen Jahres verabschiedet und ist nunmehr wie beabsichtigt in Kraft getreten. Diese „kleine Energienovelle“ dient ebenso wie das sogenannte Oster- und Sommerpaket des vergangenen Jahres der Beschleunigung der Energiewende. Es enthält punktuelle Anpassungen und Ergänzungen im Baugesetzbuch, das die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien regelt. Enthalten sind Neuregelungen für Freiflächen-PV-Anlagen, Windenergieanlagen, die Erzeugung von Wasserstoff (Elektrolyse) und Biomasse/Biogas.
1. Freiflächen-PV-Anlagen
Durch die Novelle des BauGB sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erstmals Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich privilegiert, sofern sie
errichtet werden.
Werden die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, muss für die Errichtung der PV-Anlagen kein Bebauungsplan aufgestellt und – jedenfalls in Mecklenburg-Vorpommern – kein raumordnungsrechtliches Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Der Vorhabenträger kann unmittelbar einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung einreichen. Die üblichen, bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen wie die ausreichende Erschließung und die Kontrolle, dass keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, werden durch die Novellierung nicht aufgehoben. Die Tragweite dieser Neuregelung ist trotz dessen und auch trotz ihres tendenziell geringen räumlichen Anwendungsbereichs hoch. Denn sie durchbricht den Grundsatz, dass die Entstehung einer Freiflächen-PV-Anlage im Außenbereich immer einen Bebauungsplan voraussetzt und damit von einer kommunalpolitischen Entscheidung abhängt.
Darüber hinaus sieht der neu eingefügte § 249b BauGB vor, dass Landesregierungen durch Rechtsverordnungen die ehemaligen Abbaubereiche des Braunkohletagebaus für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen freigeben können.
2. Neuerungen bei Windenergieanlagen
Ebenso wie für Freiflächen-PV-Anlagen sieht der § 249b BauGB auch die Möglichkeit für Landesregierungen vor, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für Windenergieanlagen auf ehemaligen Tagebauflächen zu erleichtern.
Zudem werden mit dem am 01.02.2023 in Kraft tretenden § 249 BauGB weitergehende Sonderregelungen und damit Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land in Kraft treten. Unter anderem wird den Ländern vorgegeben, dass sie den Mindestabstand für Windenergieanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf höchstens 1.000 Metern festlegen dürfen.
3. Sonderregelungen für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien
Werden im Außenbereich privilegierte Wind- oder PV-Anlagen errichtet, ermöglicht der neu eingeführte § 249a BauGB im unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang zu dieser Anlage auch die privilegierte Errichtung von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff. Diese müssen allerdings im Einzelfall weitere Voraussetzungen gemäß § 249a Abs. 4 BauGB erfüllen, wie die maximale Inanspruchnahme einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m² und die ausschließliche Erzeugung des Wasserstoffs mittels Strom aus erneuerbaren Energien.
4. Biomasse-Biogas
Um derzeitig bestehenden Biogasanlagen die Möglichkeit zu geben, ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen, wird der Umkreis, aus dem die verwendete Biomasse stammen darf, erweitert. Zudem wird die Begrenzung der Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen pro Jahr befristet für die Jahre 2022 bis 2024 ausgesetzt, siehe § 246d BauGB. Die derzeit geltende Kapazitätsgrenze liegt bei 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr und Standort.
Wenden Sie sich bei grundsätzlichen oder Detailfragen zu den einzelnen Neuerungen gerne an uns.