Aufgrund des erneuten bundesweiten Anstiegs der Covid-19-Infektionszahlen und der unmittelbar bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-B-A) die Ausnahmeregelung verlängert, dass Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von Patienten telefonisch feststellen können. Für gesetzlich krankenversicherte Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach telefonischer Anamnese die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls im Wege der
telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Dies gilt zunächst bis zum 31.12.2020.
Für privatkrankenversicherte Patienten dürften die Ärzte die gleichen Grundsätze anwenden.