Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

16.02.2018

Mindestlohn und Dokumentationspflicht in der Landwirtschaft - Sonderregelungen entfallen ab dem 01.01.2018

Der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29.08.2014“, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, trat zum 31.12.2017 außer Kraft. Damit endet die 3-jährige Sonderregelung, mit der von dem gesetzlichen Mindestlohn abgewichen wurde.

Mit außer Kraft treten der Rechtsverordnung ist nunmehr der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 € zu zahlen. Eine missliche Situation für viele landwirtschaftlichen Arbeitgeber, da nach dem Mindestentgelttarifvertrag für die Monate November und Dezember 2017 ein Lohn über 9,10 € pro Stunde zu zahlen war und die Höhe des derzeitig geltenden gesetzlichen Mindestlohns den tariflichen Mindestlohn mit 0,26 € pro Stunde unterschreitet. Ohne eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber aber nicht berechtigt, den Lohn ab dem 01.01.2018 auf 8,84 € zu kürzen. Für neubegründete Arbeitsverhältnisse in 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.

Ab dem 01.01.2018 gilt nicht nur der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, auch die lästigen Dokumentationspflichten fallen in der Landwirtschaft weg.

Nach dem Mindestlohngesetz besteht die Aufzeichnungspflicht für Beschäftigte nach § 8 SGB IV (Minijobber und kurzfristig Beschäftigte), für Arbeitgeber, die in einer der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige tätig sind (z.B. Forstwirtschaft) und für solche Branchen, die durch einen Mindestlohnentgelttarifvertrag vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen (strittig, anderer Ansicht OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2016, Az: III-3 RBs 277/16). Mit außer Kraft treten der Rechtsverordnung besteht in der Landwirtschaft nunmehr keine Sonderregelung mehr, sodass die allgemeinen Regelungen des Mindestlohngesetzes Anwendung finden. Landwirtschaftliche Arbeitgeber müssen damit ab dem 01.01.2018 nur noch für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte die Arbeitszeiten aufzeichnen.

Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben aber bestehen! Von vielen Arbeitgebern wird beispielsweise die Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vernachlässigt. Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Einhaltung dieser Dokumentationspflicht wird nicht vom Zoll überprüft, sondern von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales).