Bereits am 14.11.2025 beschloss der Bundestag eine baurechtliche Privilegierung von Batteriespeicheranlagen unter § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Mit dem Artikel 5 des am 04.12.2025 beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025) hat der Gesetzgeber diese baurechtliche Privilegierung von Batteriespeicheranlagen gleich wieder modifiziert. Das Gesetz ist hinsichtlich des Artikels 5 am 23.12.2025 in Kraft getreten.
Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern ist in § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB geregelt. Demnach sind Batteriespeicheranlagen grundsätzlich dann bauplanungsrechtlich privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung von erneuerbaren Energien stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Erfüllt eine Batteriespeicheranlage diese Voraussetzung nicht, kann diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert sein, wenn sie höchstens 200 m entfernt von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerkes mit einer Nennleistung von mindestens 4 MW errichtet werden soll, und selbst über eine Nennleistung von mindestens 4 MW verfügt, und die für alle nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen im Gemeindegebiet in Anspruch genommene Gesamtfläche 0,5 % der Gemeindefläche nicht überschreitet und höchstens 50.000 m² beträgt. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB müssen kumulativ vorliegen.
Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung vom 19.12.2025 (Drucksache 732/25) bereits auf noch bestehende Unklarheiten und mögliche Missverständnisse hingewiesen. Dies gilt insbesondere für § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Der Bundesrat regt unter anderem eine Konkretisierung der Voraussetzung des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ an. Zudem weist er darauf hin, dass die Formulierung „einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“ in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu Unsicherheiten führen kann. Bisher ist unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien als „vorhanden“ gelten soll. Mit Rücksicht auf die Praxis sollte die bauplanungsrechtliche Privilegierung jedenfalls auch die Batteriespeicheranlagen erfassen, die parallel zu Erneuerbare-Energien-Anlagen genehmigt werden sollen.