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Aktuelles

03.02.2023

Neuberechnung von Zinsen nach dem Urteil des BVerfG

Anpassung der gesetzlichen Regelung zur sogenannten Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 

Zum Anfang des Jahres 2023 hat die Finanzverwaltung begonnen, in offenen Steuerangelegenheiten rückwirkend ab dem 01.01.2019 die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 1,8 % p. a. festzusetzen. Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 werden weiterhin zu 6 % p. a verzinst.

(Link zum Artikel: „Verfassungswidrigkeit Verzinsung von Steuerforderungen“ vom 07.10.2021)

Gegen den Bescheid über die geänderte Festsetzung der Zinsen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde.

In Fallgestaltungen, in denen bereits ein Einspruchsverfahren oder Klageverfahren anhängig ist, weist der Zinsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, dass ein Einspruch ausgeschlossen sei, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder nach einem zulässigen Einspruch eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig sei. In diesem Fall werde der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Klagverfahrens.

Läuft gegen einen Ausgangsbescheid (z.B. Einkommensteuerbescheid) noch ein Rechtsmittelverfahren, sollte der Empfänger des Zinsbescheides prüfen, ob sich dieses Verfahren auch gegen die darin etwaig enthaltene Zinsfestsetzung richtet. Ist das nicht der Fall ändert oder ersetzt der aktuelle Zinsbescheid keinen Verwaltungsakt, gegen den ein zulässiger Einspruch / eine zulässige Klage, Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.

Der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid nicht stets auch als Einspruch gegen den Zinsbescheid ausgelegt werden könne, auch wenn dieser mit dem Einkommensteuerbescheid gemäß § 233 a Abs. 4 AO zusammengefasst wurde.

Zudem sollte sichergestellt werden, dass der aktuelle Zinsbescheid zum Gegenstand des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Hauptsacheverfahrens gemacht wird.

Empfängern der Zinsbescheide ist zu raten, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Zinsbescheid nicht unbemerkt bestandskräftig wird.