Bisher galt für transparenzpflichtige Rechtseinheiten eine sogenannte Mitteilungsfiktion für bestimmte Daten oder Informationen, die bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ersichtlich waren. Diese Daten mussten dem Transparenzregister daher nicht gesondert übermittelt werden.
Mit Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 fällt diese Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG weg und das Transparenzregister wird zum Vollregister. Dies hat für die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.
Zu den transparenzverpflichteten Rechtseinheiten in diesem Sinne zählen juristische Personen des Privatrechts (z.B. UG, GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Diese Vereinigungen sind daher gehalten, die entsprechenden Meldungen innerhalb der jeweiligen Übergangfristen vorzunehmen.
Die Meldung muss
erfolgt sein (vgl. § 59 Abs. 8 GwG).
Verstöße gegen die Eintragungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern von bis zu 150.000,00 € geahndet werden.
Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten erfordert die Registrierung beim Transparenzregister und die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Vereinigung. Da wir über einen Zugang zum Transparenzregister verfügen, können wir die entsprechenden Meldungen für Sie vornehmen und Sie zu entstehenden Fragen beraten. Kommen Sie hierfür gerne auf uns zu.