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Aktuelles

15.01.2018

Notlager für Jauche-, Gülle und Silagesickersaft (JGS) und Gärreste: Erleichterungen für eine Zulassung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern hat am 20.12.2017 ein Schreiben an die Unteren Wasserbehörden und Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise gerichtet. In diesem Schreiben erläutert das Ministerium die Grundlagen, um Notlagerkapazitäten für JGS und Gärreste ausnahmsweise zuzulassen. Der Hintergrund sind die schwierigen Witterungsbedingungen des letzten Jahres und die daraus resultierenden Lagerengpässe, wenn die Landwirte die zulässigen Zeitfenster für eine JGS- oder eine Gärrestausbringung nicht nutzen konnten.

Wenn ein Landwirt Notlagerkapazitäten für JGS und Gärreste benötigen sollte, kann er unter den folgenden Bedingungen eine Genehmigung von der zuständigen Unteren Wasserbehörde erhalten:

1.
Die Errichtung eines Notlagers ist bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Schreiben verweist auf die Vorschriften im § 40 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anzeige 6 Wochen vor der geplanten Errichtung bei der Behörde eingehen muss. Unklar ist, ob diese Frist auch gelten soll, wenn eine Notlagerstelle angezeigt wird.

In dem Schreiben weist das Landwirtschaftsministerium die Wasserbehörden an, auf der Grundlage einer solchen Anzeige eine wasserrechtliche Anordnung zu erlassen, die den anzeigenden Landwirt zur Errichtung und zum Betrieb eines Notlagers für JGS und Gärreste berechtigt. Die Zulassung ist auf max. 6 Monate zu begrenzen und ein Fassungsvermögen von 1.000 m³ nicht überschreiten. Die Fläche, auf der das Notlager errichtet wird, muss eine landwirtschaftliche Ackerfläche sein. Es sind bestimmte Abstände zu Brunnen und Gewässern sowie zum Grundwasser einzuhalten. Die Wasserbehörde ist dabei darauf beschränkt, flexible Tanks, Folienbecken in Silagelagern und Erdbecken als Notlager zuzulassen. Andere Notlagermöglichkeiten sieht das Schreiben des Landwirtschaftsministeriums nicht vor.

Die Notlager dürfen nur einmalig befüllt werden und sind unverzüglich zu leeren, wenn die ortsfesten Lagerkapazitäten des Landwirts (zum Teil) für eine Lagerung wieder zur Verfügung stehen. Nach dem Ablauf der zulässigen Nutzungsfrist ist das Notlager wieder zurückzubauen.

2.
Die Wasserbehörde kann die zeitweise Errichtung und Nutzung eines JGS- oder Gärreste-Notlagers kann nur unter den folgenden Bedingungen anordnen:

Es dürfen keine anderen Möglichkeiten bestehen, den Lagerengpass zu beseitigen. Dafür müssen bestehende Möglichkeiten für eine Erhöhung der Lagerkapazität ausgeschöpft werden oder bisher ungenutzte oder reaktivierbare Lagerkapazitäten, ggf. bei Dritten, verwendet werden. Weiterhin kann ein Notlager dann nicht errichtet werden, wenn die flüssigen Wirtschaftsdünger an Dritte abgegeben werden können, z.B. über Nähstoff- und Güllebörsen. Schließlich fordert das Landwirtschaftsministerium den Nachweis, dass eine Separation der flüssigen Dünger im Sinne der Feststofftrennung ausgeschlossen ist.

Zudem müssen die Errichtung und der Betrieb und der erforderliche Rückbau mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dabei sind insbesondere die wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen. So bleibt z.B. die Errichtung der Betrieb eines Notlagers in einem Wasserschutzgebiet ausgeschlossen, wenn die jeweilige Wasserschutzverordnung die JGS- oder Gärrestelagerung in dem Bereich ausschließt. Ferner dürfte nach dem Ministeriumsschreiben eine Errichtung des Notlagers auf den Flächen ausgeschlossen sein, die in Landschafts- oder Naturschutzgebieten, europäischen FFH- oder Vogelschutz-Gebieten, Nationalparks oder Bioreservaten liegen sowie in Schutzzonen um Horste von geschützten Vogelarten liegen.

3.
Die u.a. Ausführungen zeigen, dass auf einen ersten Blick für die Errichtung und den Betrieb eines Notlagers für JGS oder Gülle keine wirklichen rechtlichen Erleichterungen bestehen. Insbesondere dürften die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. das Wasserrecht und das Naturschutzrecht, die Errichtung und den Betrieb auf den meisten Flächen ausschließen oder maßgeblich einschränken.

Im Übrigen hat das Landwirtschaftsministerium für den Fall, dass die Anordnung für ein Notlager erlassen wird, die Wasserbehörden verpflichtet, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) zu informieren. Die Landwirtschaftsbehörde soll dann bis zum 30.06.2018 in dem betreffenden Betrieb eine anlassbezogene Cross-Compliance-Kontrolle durchführen. Bei dieser Kontrolle soll geprüft werden, ob der Betrieb über eine ausreichende Lagerkapazität nach der Düngeverordnung verfügt. Es ist offen, ob das StALU bei der Vor-Ort-Kontrolle seine Prüfung daneben auf andere cross-compliance-rechtlich relevante Vorgänge in dem Betrieb erstreckt.