Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

04.05.2021

Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung - auch für Agrarbetriebe geeignet?

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Danach erhalten Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, ihre Gewinne nicht mehr durch ihre Gesellschafter nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), sondern wie eine Kapitalgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) besteuern zu lassen.

Bisher galten diese Reformüberlegungen eher als fernliegend, mit dem Kabinettsbeschluss nimmt das Projekt aber Fahrt auf. Es soll die Absicht bestehen, das Gesetzgebungsverfahren noch vor Ende der laufenden Legislaturperiode zum Abschluss zu bringen.

Dem Grunde nach ist das Optionsmodel zu begrüßen, weil es den zumeist familienbetriebenen Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit eröffnet, die in bestimmten Konstellationen günstigere Besteuerung nach dem KStG zu wählen. Der Wechsel vom Einkommen- zum Körperschaftsteuersystem wirft aber eine Vielzahl von Fragen auf, so dass ein solcher Schritt sehr gründlich mit Steuer- und Rechtsberatern besprochen werden muss. Für Agrarbetriebe sind unter anderem folgende Gesichtspunkte zu beachten.

Das Optionsrecht steht nur den Personenhandelsgesellschaften, mithin der oHG, KG und GmbH & Co. KG zur Verfügung. Die in der Agrarbranche häufig anzutreffende GbR kann die Option nach bisherigem Stand des Gesetzentwurfes nicht ausüben. Hier wäre eine Nachbesserung wünschenswert, insbesondere deswegen, weil mit der beabsichtigten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die rechtsfähige GbR ausdrücklich anerkannt und in vielen Bereichen der oHG gleichgestellt werden soll.

Bei Agrar-Personengesellschaften liegt sehr häufig die Konstellation vor, dass das Eigentum an den landwirtschaftlichen Nutzflächen und dem Betriebshof persönlich von einem Gesellschafter gehalten wird und die Gesellschaft diese Immobilien nutzt. Im steuerrechtlichen Sinn werden die Flächen als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Da es im Körperschaftsteuerrecht bei Juristischen Personen kein Sonderbetriebsvermögen gibt, kann die Option nur dann steuerneutral ausgeübt werden, wenn zuvor das Eigentum am Grundvermögen auf die Personenhandelsgesellschaft übertragen wird. Dies wäre mit Beurkundungs- und Grundbuchkosten sowie eventuell mit einer Grunderwerbsteuerbelastung verbunden. Zudem kann die Eigentumsübertragung aus dem persönlichen Vermögen eines Gesellschafters auf das Vermögen der Gesellschaft den Interessen der einzelnen Gesellschafter entgegenstehen.

Des Weiteren haben einige Agrarbetriebe, die ihren Gewinn in der Vergangenheit nicht ausgeschüttet haben, von der sog. Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG Gebrauch gemacht. Bei der Ausübung der Option zur Anwendung des KStG ist der nachversteuerungspflichtige Betrag zu besteuern, weil die Ausübung der Option einem Formwechsel iSd Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gleichgestellt wird.

Optimierungen können sich aber daraus ergeben, dass die Option zur Körperschaftsbesteuerung nur die ertragsteuerliche Seite betrifft. Sie hat demzufolge keinen Einfluss auf die Erbschafts- und Grunderwerbbesteuerung. Hier behält die Gesellschaft ihren Status als Personengesellschaft. So kann auch eine Beteiligung an der Personengesellschaft unter 25 % weiterhin von den Begünstigungen der Vererbung von Betriebsvermögen partizipieren (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Übertragung von Grundvermögen zwischen der Personengesellschaft und eines ihrer Gesellschafter ist insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie der Gesellschafter sowohl an der Gesellschaft als auch am Grundvermögen beteiligt ist (§§ 5, 6 GrEStG).

Bei betrieblichen Umstrukturierungen sollte der Betriebsinhaber bereits heute die sich eventuell ergebenen Möglichkeiten und Besonderheiten des KöMoG beachten. Neben den hier angerissenen Themen sind eine Vielzahl von anderen gesellschafts- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten.