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Aktuelles

28.08.2020

Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst

Immer wieder sind Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst erfolgreich, weil der ausschreibende Dienstherr / öffentliche Arbeitgeber sich bei der Auswahl des einzustellenden Bewerbers nicht an die eigenen Vorgaben aus der Ausschreibung hält. Sehr selten sind allerdings die Fälle, in denen sich der unterlegene Bewerber
durch eine Konkurrentenklage direkt in die ausgeschriebene Stelle einklagen kann.

 

So geschehen im Hinblick auf die Ausschreibung einer Beförderungsstelle im Leitungs- und wissenschaftlichen Bereich einer Fakultät an einer Universität. Als Einstellungsvoraussetzung war dort u.a. eine „fachbezogene Promotion“ gefordert worden. Der klagende Konkurrent konnte diese vorweisen, während die Promotion
der ausgewählten Bewerberin die konkrete Fachbezogenheit nicht enthielt.

 

Der Kläger sowie die ausgewählte Konkurrentin waren nach dem Votum der Auswahlkommission die einzigen beiden Bewerber, die als grundsätzlich geeignet angesehenen worden waren.

 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bezog sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich ein Anspruch auf Einstellung im öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG dann ergeben könne, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt seien und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde sei, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Im Hinblick auf den Konkurrenten wurde angenommen, dass genau das vorliegend der Fall sei. Jeder Arbeitgeber im öffentlichen Dienst habe vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen, das allein eine sachgerechte Prognose ermögliche, wer von den Bewerbern die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen könne. Damit stelle das Auswahlprofil die Verbindung zwischen dem schließlich vom Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her und müsse so dokumentiert sein, dass sich die Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überprüfen lassen könne.

 

In diesem Zusammenhang entfalte das Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren. Es sei gerichtlich voll überprüfbar, ob der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung auch am Anforderungsprofil ausrichte. Mit diesem steuere er das Bewerberfeld und enge es auch ein. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Vorliegend seien alle übrigen Anforderungen von beiden Bewerbern erfüllt worden. Nur die der fachbezogenen Promotion, auf die sich der Arbeitgeber festgelegt habe, habe nur der klagende Konkurrent einbringen können. Er habe somit einen Anspruch darauf, die Stelle zu besetzen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.06.2020, 2 Sa 227/19