Mit dem am 12.01.2024 veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht § 6 Abs. 5 S. 3 EStG für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, soweit hiernach die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausgeschlossen ist.
§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (UnStFG) ermöglicht die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, zwischen
Die Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften ist hiernach nicht privilegiert. Da die Norm aufgrund des eindeutigen Wortlauts auch nicht so ausgelegt werden konnte, dass diese Form der Übertragung ebenfalls steuerlich privilegiert ist, sah das BVerfG darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Sachlich einleuchtende Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können, seien nicht ersichtlich. Dies begründet das BVerfG u.a. wie folgt:
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen.
Das Urteil hat damit weitreichende Wirkungen. In bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahren sollten Betroffene sich das Urteil und die Ausführungen des BVerfG zu eigen machen. Betroffene, gegenüber denen das Finanzamt erstmalig eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zuungunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigt, sollten darauf achten, dass die Festsetzungen insoweit vorläufig erfolgen (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 AO) bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat.