Die Bunderegierung hat am 09.09.2024 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt
(BT-Drs. 20/12788). Ziel der Reform ist es, nach Abschaffung des Einheitswertes einen Hofeswert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Hofes nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.
I. Hintergrund
Bei der Höfeordnung handelt es sich um ein sog. Anerbenrecht, das in einigen Bundesländern (Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) spezielle Regelungen für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von land- und forstwirtschaftlichen Höfen vorsieht, die sich im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten befinden. Durch die Höfeordnung soll die Übertragung der Höfe von einer auf die nächste Generation gefördert werden, ohne dass dabei eine Zerschlagung stattfindet. Dafür sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass der Eigentümer einen Hoferben benennt und die übrigen Familienmitglieder (die sog. weichenden Hoferben) eine gesetzliche Mindestabfindung erhalten.
Anlass der anstehenden Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 (Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.), in dem das Gericht die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. Da die Höfeordnung in ihrer bisherigen Form auf die Einheitsbewertung abstellt, liefe diese Anknüpfung an die Einheitswerte mit deren Aufhebung im Rahmen der Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 ins Leere.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Anknüpfung künftig an den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 Bewertungsgesetz (BewG) – dem sog. Grundsteuerwert A – erfolgen soll.
II. Konkret vorgesehene Änderungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Konkret sieht der vom Bundesjustizministerium vorbereitete Gesetzesentwurf folgende Änderungen vor:
1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A
Ein Hof im Sinne des Höfeordnung soll künftig dann angenommen werden können, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Grundsteuerwert A von mindestens 54.000 Euro aufweisen kann. Damit soll künftig aus dem Grundsteuerbescheid für den Eigentümer erkennbar sein, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für Höfe, die einen Wert unter dieser Schwelle aufweisen, besteht im Übrigen – wie unter der bisherigen Regelung auch schon – ab einem Grundsteuerwert A von 27.000 Euro die Möglichkeit, sich durch positive Hoferklärung dennoch die Hofeigenschaft zuweisen zu lassen.
2. Festsetzung der Mindestabfindung auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A
Der für die Berechnung der Mindestabfindung der weichenden Erben maßgebliche Hofeswert (inklusive Wohngebäude) soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Weiterführung des Hofes durch die Hoferben nicht an einer zu hohen Abfindung scheitert. Andererseits sollen die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofes erhalten. Laut dem Gesetzesentwurf soll sich der durchschnittliche Hofeswert durch diese Neuregelung im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage deutlich (auf das 2,5-fache) erhöhen. In besonders gelagerten Einzelfällen soll es auch künftig möglich sein, Zu- oder Abschläge nach billigem Ermessen vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO).
3. Höherer Schuldenabzug möglich
Neben der Erhöhung der Abfindung sieht der Gesetzesentwurf gleichzeitig auch eine Entlastung der Hoferben durch die Erhöhung des möglichen Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten vor. Künftig sollen Nachlassverbindlichkeiten von bis zu 80 % des Hofwertes abgezogen werden können. Dieser Wert lag bisher bei zwei Dritteln. Damit sollen Betriebe gestärkt werden, die zwar wirtschaftlich sind, auf denen aber hohe Verbindlichkeiten lasten.
III. Weiteres Verfahren und abweichende Abfindungsregelung in Brandenburg
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde dem Bundesrat zugeleitet (Art. 76 Abs. 2 GG), der in seiner Sitzung vom 27.09.2024 (vgl. BT-Drucks. 20/13093) beschlossen hat, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben.
UPDATE 14.11.2025: Der Bundestag hat die Änderung trotz "Ampel-Aus" am 14.11.2024 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates dürfte kaum eine Hürde darstellen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz wie geplant zum 01.01.2025 in Kraft tritt.
Der brandenburgische Landtag hat im Jahr 2019 ein eigenes – sich an der Bundes-Höfeordnung orientierendes – Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG) beschlossen. Abweichend von der geplanten Änderung der Bundes-Höfeordnung hat der brandenburgische Landtag bereits mit Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 20.06.2024 beschlossen, dass für die Bemessungsgrundlage der Abfindung nach der brandenburgischen Höfeordnung lediglich der 0,5-fache Wert des Grundsteuerwerts heranzuziehen ist. Damit sieht die brandenburgische Regelung eine abweichende Mindestabfindung vor. Hinsichtlich des Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten sieht das brandenburgische Gesetz dagegen ebenfalls eine Regelung vor, die einen Abzug bis zu 80 % des Hofeswerts ermöglicht.