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Aktuelles

03.08.2020

Versagung der Bewilligung von Direktzahlungen aufgrund der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle

VG Augsburg, Urteil vom 26.11.2019, Au 3 K 17.604

 

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 26.11.2019 ein Urteil erlassen (Au 3 K 17.604), welches sich mit der Ablehnung einer Förderauszahlung gem. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 auseinandersetzt. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 besagt nämlich, dass ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag abgelehnt wird, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Fälle höherer Gewalt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Landwirt an dem Bayrischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) B60 „Sommerweidehaltung“ teilgenommen und die Auszahlung beantragt. Eine Cross-Compliance-Kontrolle, die u. a. das Veterinäramt durchgeführt hat, hat der Landwirt vorzeitig beendet. Im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle hatte sich
der Landwirt u. a. geweigert, Angaben zu drei Kälbern zu machen, welche nicht bei der zentralen Datenbank HI-Tier gemeldet waren. Ferner sei der Landwirt auch nicht bereit gewesen, die Kontrolleure auf Weiden zu begleiten. Der Landwirt begründete sein Verhalten damit, dass u. a. seine Ehefrau anderweitig beschäftigt sei und seine Kinder krank seien. Nachdem er die Kontrolle für beendet erklärt hatte, hat er das Kontrollpersonal vom Hof verwiesen. Das Veterinäramt hat vor Verlassen des Hofes darauf hingewiesen, dass dies als Verweigerung der Kontrolle gewertet werde und zu einer 100 %-igen Betriebsprämienkürzung führen könne. Im weiteren Verfahrensverlauf lehnte das Veterinäramt auch den Antrag auf Auszahlung ab.

 

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Ablehnung der Bewilligung der Förderung für rechtmäßig befunden. Denn die Voraussetzung des Versagungsgrundes des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 sind erfüllt. Eine Kontrolle wird nämlich immer dann verhindert, wenn ihre Durchführung durch ein Tun oder Unterlassen unmöglich gemacht wird, welches auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Der Betriebsinhaber muss alle Maßnahmen getroffen haben, welche in der konkreten Situation vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. Dies war durch das o. g. Verhalten des Landwirts nicht gegeben.

 

Auch liegt kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Es handelt sich insoweit um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 liegen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände z. B. nur beim Tod des Begünstigten oder bei einer schweren Naturkatastrophe vor. Die nicht weiter belegte Behauptung, dass die Ehefrau des Landwirtes anderweitig beschäftigt sei, reiche für das Annehmen dieser Tatbestände nicht aus.

 

Die Rechtsfolge von Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 – die Ablehnung der Anträge – ist auch verhältnismäßig. Auch die Möglichkeit einer nachträglichen Vor-Ort-Kontrolle führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der vollständigen Ablehnung der Anträge. Denn selbst eine nachgeholte Kontrolle sage nichts darüber aus, was eine frühere Kontrolle festgestellt hätte.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg ist 1:1 auf die Bewilligung von Direktzahlungen übertragbar. Wird also eine Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Cross-Compliance-Behörde, z. B. ein Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt, durchgeführt und verweigert der Begünstigte diese Kontrolle, ohne dass ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, werden die Direktzahlungen zu 100 % gekürzt.