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Aktuelles

01.08.2019

Verschärfung der Düngevorgaben in Belasteten Gebieten nun auch in M-V

Am 29.07.2019 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern die Düngelandesverordnung (DüLVO) bekannt gemacht. Seit dem 30.07.2019 ist diese Verordnung in Kraft und damit seit diesem Tag für die Bewirtschafter verpflichtend.

Wie erwartet, hat das Land die Flächen als sog. Belastete Gebiete ausgewiesen, die in einem Grundwasserkörper liegen, dessen chemischer Zustand in dem Bewirtschaftungsplan der Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2015 mit schlecht bewertet wurde. Die betroffenen Flächen sind feldblockscharf in der Anlage 2 der Verordnung benannt. Eine erste Orientierung der betroffenen Flächen bietet die kartographische Darstellung der Belasteten Gebiete in Anlage 1.

Die Einschränkungen für die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen sind in § 3 DüLVO aufgeführt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung gelten die folgenden Vorgaben:

  • Für organische und organisch-mineralische Düngemittel, die Gärrückstände aus Biogasanlagen darstellen, muss vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat nach wissenschaftlich anerkannter Messmethode untersucht werden. Vor dem Aufbringen von wesentlichen Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
  • Die Einarbeitungszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 DüV wird auf eine Stunde verkürzt.
  • Schließlich verlängert sich die Sperrzeit der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai auf den Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar.

Wir haben für eine Vielzahl von Landwirten die Ausweisung der Belasteten Gebiete kritisch begleitet. Mit der Unterstützung eines hydrogeologischen Fachbüros haben wir dem Landwirtschafts- und Umweltministerium aufgezeigt, warum es rechtlich und fachlich unvertretbar ist, die Belasteten Gebiete in dem ausgewiesenen Umfang zum Bestandteil der DüLVO zu machen. Die Ausweisungspraxis des Landes ist mittlerweile Gegenstand von zwei Normenkontrollanträgen, die wir für eine Vielzahl von Landwirten gegen die schleswig-holsteinische Landesdüngeverordnung in der letzten Woche beim OVG Schleswig eingereicht haben.