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Aktuelles

09.10.2024

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Am 29.09.2024 hat der Bundestag das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen. Erklärte Ziele dieses Entwurfs sind der Abbau von Bürokratie und die Stärkung der Digitalisierung in der Wirtschaft. Mit dem Gesetz soll die Wirtschaft um rund 944 Mio. € entlastet werden. Die Entlastung der Verwaltung soll zudem etwa weitere 73 Mio. € umfassen.

Mit dem Gesetzesentwurf sollen 61 Gesetze auf 173 Seiten geändert werden. Davon betroffen sind unter anderem die Abgabenordnung (AO), das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Wesentlicher Inhalt der Änderungen der AO und des UStG sind die Verkürzung von Aufbewahrungspflichten. Die Rechnungsaufbewahrungspflicht für Unternehmer nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Gleiches gilt auch für die Aufbewahrungszeit von Buchungsbelegen nach § 147 Abs. 3 S. 1 Nr.4 AO.

Zudem werden Schriftformerfordernisse in weiten Teilen aufgehoben. So bedürfen Vereinbarungen über die Haftung im Rahmen von Frachtgeschäften nach §§ 407 ff. HGB zukünftig nur noch der Textform. Unternehmer in diesen Bereichen müssten dann besonders im E-Mailverkehr darauf achten, keine voreiligen Zusagen zu tätigen.

In Vereinen sollen Beschlüsse zukünftig auch ohne Versammlung gefasst werden können. Die entsprechende Zustimmung der Mitglieder soll nicht mehr der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, sondern der Textform nach § 126b BGB unterliegen. Auch die Zustimmung nach § 33 Abs. 1 S. 3 BGB zur Änderung des Vereinszweckes kann in Textform erteilt werden. Die Hürden für Umlaufbeschlüsse würden somit gesenkt werden. Besondere Beachtung verdient auch der Vorschlag, dass Mieter von Wohnraum ihren Widerspruch zukünftig ebenfalls in Textform erklären können sollen. Die Regelung des § 574b Abs. 1 S. 1 BGB soll dazu entsprechend geändert werden. Die Befristung von Mietverträgen über andere Sachen als Wohnraum, welche eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, sollen zukünftig ebenfalls nur noch der Textform unterliegen. Dies geht aus einer entsprechenden Änderung der Verweisnorm des § 578 BGB hervor. Eine entsprechende Änderung ist auch für Landpachtverträge vorgesehen. In diesen sollen auch Vereinbarungen im Sinne des § 594 BGB über Kündigungsfristen in Textform getroffen werden können. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen bisher nicht geändert werden soll. Dies wird mit der in solchen Fällen bestehenden Warn- bzw. Mahnfunktion des Schriftformerfordernisses begründet. Änderungen sollen auch der § 630 BGB und § 109 GewO erfahren. Arbeitszeugnisse für Arbeitnehmer sollen bei entsprechender Zustimmung der Arbeitnehmer zukünftig in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen (§ 126a BGB). Das setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.

Die vorgenannten Änderungsvorschläge sind nur wenige Beispiele der geplanten Änderungen. Der Bundesrat hat zuletzt den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung befürwortet. Zugleich gab der Bundesrat aber auch zu erkennen, dass ihm die geplanten Änderungen nicht ausreichen. Ob der Entwurf der Bundesregierung die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhält oder ob noch weitere Änderungen und Bürokratieentlastungen hinzukommen, ist gegenwärtig noch offen. Der von der Bundesregierung eingeschlagene Weg ist jedoch grundsätzlich zu begrüßen.