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Aktuelles

07.07.2022

Vorläufige Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe dem Grunde nach

Bundesweit haben Antragsteller von Überbrückungshilfe, deren Anträge von den Bewilligungsstellen bis zum 30.06.2022 noch nicht beschieden wurden, vorläufige Bescheide über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des befristeten Rahmens am 30.06.2022 erhalten.

Die vorläufigen Bescheide wurden von den Bewilligungsstellen erlassen, da die Europäische Kommission Ende des Jahres 2021 (2021/C 473/01) mitteilte, dass die Corona-Beihilfe spätestens am 30.06.2022 zu gewähren ist. Zur Einhaltung der beihilferechtlichen Zulässigkeit behelfen sich die Bewilligungsstellen der Bundesländer damit, dass die beantragte Überbrückungshilfe vorläufig dem Grunde nach gewährt wird. Eine Auszahlung erhält der Antragsteller nicht.

In einigen Bundesländern erhielten Antragsteller, die in der Schweinehaltung tätig sind, sogar vorläufige Bescheide zur beantragten Überbrückungshilfe und zugleich einen vorläufigen Bescheid mit dem Inhalt, dass die beantragte Überbrückungshilfe (zusätzlich) als Härtefall-Antrag ausgelegt werde, um die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des befristeten Rahmens am 30.06.2022 zu sichern. Für Schweinehalter scheint allerdings eine Beihilfe nach der Härtefallregelung des jeweiligen Bundeslandes nur unter der Voraussetzung gewährt zu werden, wenn die Voraussetzungen auf Gewährung einer Überbrückungshilfe nicht gegeben sind, sodass sich diese beiden vorläufigen Bescheide auf den ersten Blick auszuschließen scheinen. Für betroffene Unternehmen stellt sich deswegen insbesondere die Frage, ob mit den vorläufigen Bescheiden tatsächlich nur die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des befristeten Rahmens am 30.06.2022 gesichert werden soll oder ob andere mögliche Nachteile entstehen, wenn die vorläufigen Bescheide bestandskräftig werden.

Eine allgemeingültige rechtliche Aussage zu vorläufigen Bescheiden kann wegen der unterschiedlichen Bewilligungsstellen und der unterschiedlichen Umsetzung der Beihilfeleistungen in den Bundesländern nicht getroffen werden.

Den Betroffenen muss jedenfalls bewusst sein, dass – abhängig vom Bundesland – entweder ein Widerspruch oder eine Klage gegen den vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden kann. Nach Ablauf dieser Fristen ist der vorläufige Bescheid bestandskräftig und grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Mithin gelten die im vorläufigen Bescheid enthaltenen Bestimmungen.

Empfängern von vorläufigen Bescheiden zu Anträgen auf Corona-Beihilfeleistungen ist zu raten, den vollständigen vorläufigen Bescheid mit allen Bestimmungen aufmerksam zu sichten. Bei Unklarheiten sollte vor Ablauf der Widerspruchsfrist/Klagefrist ein Rechtsrat eingeholt werden.