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Aktuelles

08.08.2019

Warnung vor betrügerischen Rechnungen für die Handelsregisteranmeldung - Das müssen Gründer wissen!

Bei der Firmengründung besteht je nach gewählter Rechtsform für den Betrieb die Pflicht, die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Gemäß § 10 HGB hat das Gericht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung erfolgt auf dem Handelsregisterportal (www.handelsregister.de).

Neueintragungen können von jedermann über das Handelsregisterportal eingesehen werden. Das ruft Betrüger auf den Plan, die durch die Neueintragung im Handelsregister erkennen, an wen und wann sie gefälschte Rechnungen verschicken können. Einige Tage nach der Registeranmeldung und Eintragung erhält der Unternehmensgründer eine (oder mehrere) Rechnung(en) offiziellen Anscheins.

Für die Eintragung in das Handelsregister oder auf anderen Portalen soll er nun einen bestimmten Betrag überweisen. Als Zahlungsfrist wird ein sehr kurzer Zeitraum von 3 bis 5 Werktagen eingeräumt, während bei der offiziellen (berechtigten) Rechnung des Amtsgerichts deutlich längere Zahlungsfristen bis zu vier Wochen festgesetzt werden. Um den Gründer weiter unter Druck zu setzen, erfolgt teilweise der Hinweis darauf, dass sich die Kosten nach fruchtlosem Verstreichen der Zahlungsfrist erhöhen.

Um einen Vertrag mit dem Unternehmer zu begründen, der aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, besteht, finden sich in den fingierten Rechnungen zumeist entsprechende Textpassagen, wie beispielsweise:

„Der zu entrichtende Betrag dieser Dienstleistung ist im Falle der Annahme durch eine einmalige Zahlung auf die untenstehende Bankverbindung zu entrichten.“

Zahlt der Gründer daraufhin den Rechnungsbetrag auf das angegebene Konto, so nimmt er das Angebot des Betrügers an und es kommt ein Vertrag zustande.

Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Rechnungsbetrages besteht gleichwohl nicht, wenn der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. Eine solche haben Gerichte bereits vielfach in vergleichbaren Fällen angenommen. Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, sodass der betroffene Unternehmer gegenüber dem Aussteller der Rechnung bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche geltend machen kann.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch in der Regel mit langwieriger Rechtsverfolgung verbunden und in vielen Fällen mangels Vollstreckbarkeit aussichtslos.

Um dies zu vermeiden, sollten Sie Rechnungen, die kurze Zeit nach der Handelsregisteranmeldung eingehen, mit Argwohn begegnen. Bei Zahlungsfristen, die geringer als zwei Wochen bemessen sind, sind Zweifel an der Echtheit der Rechnung angebracht.

Sofern die Rechnung Ausführungen dazu enthält, dass es sich bei dem Dienst um eine nicht amtliche Eintragung handelt

„Die Erfassung Ihrer Unternehmensdaten ist eine nicht amtliche, kostenpflichte Eintragung“

ist ebenfalls Vorsicht geboten, da es sich bei der regulären Handelsregistereintragung gerade um einen solchen amtlichen Akt handelt.

Hinsichtlich der angesetzten Gebührenhöhe lohnt ferner ein Abgleich mit § 58 GNotKG in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung, aus der sich die tatsächlich gerechtfertigten Gebühren ergeben.

Ein zusätzlicher Hinweis, der darauf hindeutet, dass eine in betrügerischer Absicht verfasste Rechnung vorliegt, ist der Umsatzsteuerausweis. Dieser ist grundsätzlich mangels Steuerbarkeit der Leistung (Eintragung in das Handelsregister) auf der offiziell ausgestellten Rechnung des Amtsgerichts nicht enthalten.

Ebenso enthalten die offiziellen Rechnungen des Amtsgerichts keine Zusätze, die darauf hindeuten, dass der Unternehmer mit Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags das Angebot annehme und damit ein Vertragsschluss zustande komme.

Sollten nach alledem weiterhin Zweifel an der Echtheit der Rechnung bestehen, so verbleibt die Möglichkeit, das zuständige Registergericht zu kontaktieren und dort die Echtheit der ausgestellten Rechnung bestätigen zu lassen.

Schließlich kann die Rechnung auch einem auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt vorgelegt werden.

Insgesamt ist bei bestehenden Unsicherheiten in jedem Falle von einer vorschnellen Begleichung der Rechnung abzuraten.