1. Einleitung
Wenn der aus Altersgründen abtretende Landwirt sich noch die Option offenhalten möchte, seinen Betrieb schon vorzeitig dem Hofnachfolger zu überlassen, ohne sein Eigentum bereits einbüßen zu müssen, können die Parteien einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag schließen, durch den der künftige Hofübernehmer die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs übernimmt und dafür seinerseits eine Gegenleistung erbringt. Diese besteht häufig aus altenteilsähnlichen Leistungen, für die ein Sonderausgabenabzug seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 nicht mehr möglich ist.
Zwei aktuelle Urteile des BFH vom 12.07.2017 – VI R 59/15 und VI 60/15 eröffnen künftigen Betriebsnachfolgern nunmehr jedoch die Möglichkeit, die im Rahmen von nach dem 31.12.2007 geschlossenen Wirtschaftsüberlassungsverträgen vereinbarten Altenteilsleistungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen.
2. Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs
Für die Frage des Vorliegens einer Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG stellt der erkennende VI. Senat darauf ab, dass der Wirtschaftsüberlassungsvertrag sich einkommensteuerrechtlich lediglich dadurch von einem üblichen Pachtvertrag unterscheide, dass dem Eigentümer als Entgelt für die Nutzungsüberlassung anstatt des Pachtzinses altenteilsähnliche Leistungen gewährt werden würden. Da der Nutzungsberechtigte die Leistungen an den Nutzungsverpflichteten grundsätzlich für die Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes erbringe, um damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen, sei es konsequent, solche Leistungen beim Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben und beim Überlassenden als Betriebseinnahmen zu erfassen. Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag müsse allerdings wie unter Fremden ausgestaltet sein, wobei insbesondere folgende Fragestellungen relevant werden:
3. Ergebnis
Im Ergebnis werden Wirtschaftsüberlassungsverträge für die steuerrechtliche Gestaltung von Betriebsübertragungen durch die Urteile des BFH wieder interessant.