Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

29.11.2019

Zu Voraussetzungen einer Haftung für eine Baukostenüberschreitung

Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 15.12.2016 - 5 U 97/15 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen von einer Überschreitung der Baukosten auszugehen ist und dabei insbesondere auf das konkrete Bausoll verwiesen. Dazu hat das Gericht festgestellt:

 

  1. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten.
  2. Der Architekt muss nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoll feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt.
  3. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung.