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Aktuelles

08.10.2018

Zum Schaden des Bauherrn bei nicht erfolgter Mangelbeseitigung

Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 31.08.2018 - 13 U 191/16 mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe der Bauherr bei einer nicht durchgeführten Mangelbeseitigung Schadensersatz vom Auftragnehmer fordern kann. Dazu hat es festgestellt:

  1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).
  2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
  3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.
  4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.