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Aktuelles

24.01.2025

Zurückbehalt von Flächen bei Betriebsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

Überträgt ein Landwirt seinen Agrarbetrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge, kann er dies nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert und damit einkommensteuerneutral vornehmen, wenn er sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich überträgt.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis und der Finanzrechtsprechung lag auch dann noch eine Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vor, wenn der Hofübergeber bis zu 10 % seiner Eigentumsflächen zurückbehielt, mithin diesen Teil der Flächen nicht an den Hofnachfolger übertrug. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt in einem Urteil vom 22.11.2024 – 3 K 2604/21 - die steuerneutrale Betriebsübertragung beim Zurückbehalt von Flächen erweitert.

Im dortigen Fall hatte die Landwirtin einen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb im Umfang von knapp 14 ha an ihren Sohn gegen Versorgungsleistungen übertragen. Sie behielt allerdings eine Weidefläche von ca. 2,5 ha zurück. Diese Weidefläche war seit ca. 30 Jahren an einen anderen Landwirt verpachtet.

Das FG Düsseldorf führte aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche im Umfang von ca. 2,5 ha keine wesentliche Betriebsgrundlage sei, obgleich sie ca. 18 % der Eigentumsfläche ausmachte. Die 10 %-Grenze sei keine starre Grenze. Entscheidend sei, dass die Weidefläche seit ca. 30 Jahren ununterbrochen verpachtet war und für den eigenen Ackerbaubetrieb nicht benötigt wurde.

Zu bedenken bleibt aber, dass die zurückbehaltene Weidefläche aus dem steuerlichen Betriebsvermögen zu entnehmen ist und die darin enthaltenen stillen Reserven einen nicht tarifbegünstigten Entnahmegewinn darstellen und entsprechend der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sind.