179a AktG - Keine analoge Anwendung auf Asset Deals bei einer GmbH

§ 179a AktG sieht vor, dass ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 AktG bedarf, auch wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Der Beschluss bedarf einer drei Viertel-Mehrheit.

Bisher war umstritten, ob diese Vorschrift des Aktienrechts auch auf die GmbH zu übertragen ist. Vielfach wurde die analoge Anwendbarkeit angenommen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 08.01.2019 (Az.: II ZR 364/18) entschieden, dass die Vorschrift nicht analog auf die GmbH anwendbar sei.

Damit ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung bei sogenannten Asset Deals, bei denen das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen wird, nicht mehr gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für den Übertragungsvertrag.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass eine analoge Anwendbarkeit des Aktienrechts auf die GmbH mangels Vergleichbarkeit ausscheidet. Anders als in der Aktiengesellschaft habe die Gesellschafterversammlung einer GmbH ohnehin unmittelbaren und starken Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, sodass es des zusätzlichen Schutzes der Aktionäre durch § 179a AktG in der GmbH nicht bedarf.

Zu beachten gibt der BGH jedoch, dass ein Vertrag zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens in einer GmbH ein besonders bedeutsames Geschäft sei, zu dessen Vornahme ein Geschäftsführer unter Umständen auch dann einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält. Dies gelte ganz unabhängig von der analogen Anwendbarkeit des §179a AktG.

Missachtet der Geschäftsführer einen sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäftes ergebenden Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem Geschäft unter Umständen keine Rechte herleiten. Zwar ist dieses formal durch die umfassende Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckt, dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertragspartner den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte oder sich dieser geradezu aufdrängen musste. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.

Auch wenn der BGH ganz klar die analoge Anwendbarkeit von §179a AktG auf die GmbH verneint hat, muss bei der Gestaltung von Asset Deals auch in Zukunft regelmäßig geprüft werden, ob diese gegebenenfalls eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfen oder vom Geschäftsführer ohne einen solchen zustimmenden Beschluss vereinbart und vollzogen werden dürfen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für die GmbH, sondern auch für die Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & Co KG, OHG).