6. Symposium Agrarrecht - Dienstleistungen in der Landwirtschaft
Bereits zum 6. Mal widmete sich die Kanzlei Geiersberger Glas & Partner mbB am 02.03.2016 im Rahmen ihres jährlichen Symposiums einem agrarrechtlichen Generalthema, um einzelne Facetten dieses Themenkomplexes mit Fachvorträgen zu beleuchten und mit knapp 250 Teilnehmern - Landwirten, Steuerberatern, Vertretern von Banken, Behörden sowie des Landwirtschaftsministeriums - zu diskutieren. Unterstützt wurden die Anwälte dabei vom landwirtschaftlichen Unternehmensberater und Sachverständigen Hauke Schuppenhauer aus Kühsen. Dieses Jahr standen landwirtschaftliche Dienstleistungen im Zentrum der Betrachtung.
Die tägliche Praxis zeigt, dass die Rahmenbedingungen der Landwirtschaft einem rasanten Wandel unterworfen sind, der alle Beteiligten vor immer neue Herausforderungen stellt. Wenig überraschend ist daher, dass sich ein Trend zur Spezialisierung und zur Auslagerung von Leistungen auch in der Landwirtschaft abzeichnet und qualifizierte Dienstleistungen von Landwirten gleichermaßen erbracht wie in Anspruch genommen werden.
Herr Schuppenhauer analysierte eingangs die praktische Umsetzung und Alternativen von Kooperationen in der Landwirtschaft. Er stellte heraus, dass die Abstufungen der einzelnen Kooperationsformen von der Nachbarschaftshilfe bis zur Vollfusion bzw. Komplettbewirtschaftung fließend sind. Charakteristisch ist, dass die Kooperationen zumeist auf Basis mündlicher Absprachen erfolgen, was regelmäßig zu Streit führt, wenn Unstimmigkeiten zwischen den involvierten Betrieben entstehen. Lediglich bei gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen wird regelmäßig eine vertragliche Grundlage geschaffen.
Neben der Zusammenarbeit zur Erbringung wechselseitiger Leistungen nimmt auch die Vergabe von Lohnaufgaben einen immer höheren Stellenwert ein. Fast alle von Herrn Schuppenhauer betreuten Betriebe vergeben Lohnaufträge, rund 75% führen selbst Lohnarbeiten für andere durch. Auch diese werden oft mündlich vereinbart. Häufig fehlt es bei dem leistenden Landwirt an einer ausreichenden Kostenkalkulation. Dies kann in zu wirtschaftlichen Nachteilen oder zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien führen. Herr Schuppenhauer schloss daher mit dem Fazit, bei der Eingehung von Kooperationen besonderen Augenmerk darauf zu legen, die Bedingungen klar zu definieren, um eine für alle Seiten gedeihliche Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Diese Empfehlung unterstrich Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, in seinem Vortrag, der sich den zivil-rechtlichen Lohnunternehmer- und Bewirtschaftungsverträgen widmete.
Während beim Bewirtschaftungsvertrag der Landwirt den Lohnunternehmer zur Erbringung sämtlicher Feldarbeiten in einer Anbauperiode gegen Entgelt beauftragt, wird der Lohnunternehmervertrag für die Durchführung einzelner landwirtschaftlicher Leistungen gegen Entgelt geschlossen. Der Lohnunternehmer wird hier als Selbstständiger gegenüber dem Landwirten tätig, dem – anders als beim Bewirtschaftungsvertrag – kein Direktionsrecht bezüglich der Personal- und Mittelauswahl zusteht.
In beiden Fällen ist eine Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen erforderlich, etwa zur Arbeitnehmerüberlassung, Pachtverträgen oder zur Innen-GbR. Dies ist von Bedeutung bei der Einhaltung von EALG-Auflagen, der Prämienberechtigung, bei pachtrechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Zuordnung von Arbeitnehmern. Dr. Hänsch erörterte, dass Fehler hierbei neben Auseinandersetzungen auch prämienrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Einem besonderen Anwendungsfall für Lohnunternehmerleistungen widmete sich Rechtsanwalt Max Allendorf, der auf Inhalte, Grenzen und Dokumentationspflichten bei Gülleabnahme- und Ausbringungsverträgen einging. Rechtsanwalt Allendorf betonte, dass diese Verträge stark von öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Düngemittelgesetzes und der Düngeverordnung beeinflusst werden. Die immer noch nicht beschlossene Novelle der Düngeverordnung wird weitere Neuerungen (z.B. Ausbringungstechnik) mit sich bringen, die Einfluss auf Gülleabnahme- und Ausbringungsverträge haben wird.
Nachdem die Themen des ersten Vortragsblocks in der Pause zum Gegenstand angeregter Unterhaltungen gemacht worden sind, widmete sich Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger der Relevanz von Lohnunternehmerleistungen für Beihilfen und Cross Compliance sowie möglichen ordnungsrechtlichen Folgen bei Verstößen gegen die gute fachliche Praxis.
Vorweg gab Dr. Krüger einen kurzen Abriss über derzeit brisante öffentlich-rechtliche Aufgaben- und Themenbereiche, etwa die Erstellung von Managementplänen aufgrund der FFH-Richtlinien und der Vogelschutzrichtlinien im Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000, an deren Erstellung betroffene Landwirte zur Wahrung ihrer Belange aktiv mitwirken sollten. Darüber hinaus wies er auf einen Genehmigungstatbestand hin, der es ausschließlich im Jahr 2016 ermöglicht, für Flächen, die 2015 Dauergrünland geworden sind, eine Umbruchgenehmigung zu erhalten.
Im Rahmen seines Vortragsthemas ging Dr. Krüger detailliert auf die Rechtsprechung des EuGH zur Zurechnung von Verstößen des beauftragten Lohnunternehmers zu Lasten des Landwirts und damit verbundener Prämienkürzungen ein. Nach dieser Rechtsprechung entlastet die Beauftragung eines Lohnunternehmers nicht automatisch den Landwirt. Jedoch rechtfertigt ein Fehlverhalten des Lohnunternehmers nicht immer eine Prämienkürzung beim Landwirt. Hierfür muss dieser bei der Auswahl, Einweisung und Überwachung des Lohnunternehmers besondere Sorgfalt walten lassen.
Nach den vom EuGH aufgestellten Anforderungen muss der Landwirt zur Meidung einer Zurechnung einen qualifizierten Lohnunternehmer auswählen. Der Lohnunternehmer ist genau anzuweisen, was Gegenstand des Auftrages ist und welche konkreten CC-Vorschriften zu beachten sind. Auf flächenbezogene Besonderheiten ist der Lohnunternehmer hinzuweisen. Nicht ausreichend ist ein Hinweis, der Lohnunternehmer müsse die geltenden CC-Vorschriften beachten. Schließlich muss der Landwirt diese Anweisungen auch angemessen überwachen. Sowohl aus Sicht des Landwirten als auch des Lohnunternehmers ist von zusätzlicher Bedeutung, dass die jeweiligen Schritte gut dokumentiert werden, um späteren Auseinandersetzungen darüber aus dem Wege zu gehen.
Frau Rechtsanwältin Janin Gurtz näherte sich dem Generalthema als Fachanwältin für Arbeitsrecht hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der genehmigungsbedürftigen Arbeitnehmerüberlassung und dem Vorliegen von Werk- oder Dienstverträgen. Rechtsanwältin Gurtz wies darauf hin, dass in vielen Konstellationen zwar Werk- oder Dienstverträge abgeschlossen werden, tatsächlich aber (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Da die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig ist und speziellen Formvorschriften unterliegt, sollten Fallkonstellationen, in denen die Arbeitnehmer von Lohnunternehmern in den eigenen Betrieb eingegliedert werden und Weisungen vom Landwirten empfangen, sorgfältig auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung geprüft werden. Dasselbe gilt auch bei der Ausübung von Gefälligkeiten zwischen Landwirten. Auch hier ist es möglich, dass ein Leiharbeitsverhältnis oder eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. In jedem Falle trifft den Landwirten die Generalunternehmerhaftung für die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer, sodass er sich diesbezüglich gegenüber seinem Vertragspartner absichern sollte.
Daneben ging Frau Rechtsanwältin Gurtz auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei einem aus mehreren Gesellschaften bestehenden Unternehmensverbund ein und stellte dar, dass beim Vorliegen eines sog. Gemeinschaftsbetriebes alle Arbeitnehmer des Verbundes zusammengezählt werden und der Kündigungsschutz greift.
Nachdem die arbeitsrechtlichen Ausführungen im Auditorium auf großes Interesse stießen und viele Nachfragen bewirkten, ging Rechtsanwalt Ingo Glas abschließend auf steuerrechtliche Fallstricke bei gewerblicher Tätigkeit eines Agrarbetriebes ein.
Rechtsanwalt Glas stellte als Fachanwalt für Steuerrecht die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft (LuF) von Gewerbebetrieben dar, um die steuerlichen Auswirkungen gewerblicher Dienstleistungen darzulegen.
Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen muss sorgfältig geprüft werden, ob die Eigenschaft als LuF-Betrieb erhalten werden kann, was bei Nebenbetrieben nur der Fall ist, wenn selbst erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden oder wenn zugekaufte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden um sie ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwenden. Darüber hinaus darf jeweils die 1. Bearbeitungsstufe nicht überschritten werden. Auch außerbetriebliche Dienstleistungen können der LuF zugeordnet werden, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatze und nicht mehr als 51.500,00 € (netto) im Wirtschaftsjahr beträgt und dauerhaft nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht.
Werden die jeweiligen Voraussetzungen nicht eingehalten oder Ausnahmetatbestände erfüllt, kann die betreffende Tätigkeit von der Finanzverwaltung als gewerblich eingestuft und bei Personengesellschaften durch die sog. Abfärbewirkung sogar die gesamte Tätigkeit des Betriebes gewerblich werden.
Rechtsanwalt Glas wies darauf hin, dass beim Vorliegen einer sogenannten Betriebsaufspaltung ebenfalls eine Abfärbewirkung eintreten kann, wenn zwischen zwei eigenständigen Betrieben eine personelle und sachliche Verflechtung vorliegt und z.B. ein Betriebsgelände von einem Landwirt einer Lohnunternehmergesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Er stellte mehrere Möglichkeiten dar, die steuerlichen Nachteile zu vermeiden und wies darauf hin, dass im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der einzelnen Voraussetzungen anzuraten ist.
Sowohl das große Interesse an der Veranstaltung als auch die intensiven Gespräche zwischen Vortragenden und Gästen zeigten die hohe Bedeutung von Dienstleistungen in der Landwirtschaft für alle Beteiligten und wie hoch die Anforderungen in diesem Bereich sind. Um diesen gerecht werden zu können, müssen die sich stellenden Aufgaben sorgfältig und bedacht angegangen werden. Die Vorträge finden Sie
hier.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger, Rostock