§ 6b EStG-Rücklage: Reinvestition in Anlagevermögen in einem EU-Mitgliedstaat
Veräußert ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens (z.B. landwirtschaftliche Flächen) so hat er die darin liegenden stillen Reserven, mithin in der Regel die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert, grundsätzlich der sofortigen Gewinnbesteuerung zu unterwerfen. Dies kann über die Bildung einer § 6b EStG-Rücklage vermieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gewinne in ein Ersatzwirtschaftsgut reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen gehören. Die Reinvestition hat grundsätzlich in den vier Wirtschaftsjahren zu erfolgen, die nach der Veräußerung liegen.
Streitig war, ob sich das reinvestierte Anlagevermögen (z.B. eine neu angeschaffte landwirtschaftliche Fläche oder Betriebsstätte) im Inland befinden muss oder ob eine Reinvestition im Anlagevermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch zulässig ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 – Rs. C-591/13; Kommission/Deutschland) entschieden, dass die Beschränkung auf im Inland liegendes Anlagevermögen gegen die Niederlassungsfreiheit des EU-Rechtes verstoßen würde. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses würden aus unionsrechtlicher Sicht diese Benachteiligung nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für international operierende Unternehmen, um Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen zu vermeiden.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Schwerin