7.000,00 € Schmerzensgeld für Arbeitnehmerin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Videokamera

In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.10.2010 (Az. 7 Sa 1586/09) hat das Gericht einer Verwaltungsangestellten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zugestanden.

Die Arbeitnehmerin war mit der Vermittlung von Zeitarbeitnehmern und der Verwaltung deren Arbeitsverhältnisse betraut. Sie hatte mit einer Arbeitskollegin in einem zwölf Meter langen Büroraum, in dem auch Publikumsverkehr (durch die zu betreuenden Zeitarbeitnehmer) stattfand, ihren Arbeitsplatz. An der hinteren Rückwand gegenüber der Eingangstür war in ca. zwei Meter Höhe eine Videokamera installiert worden, die auch Bilder aufnahm, wie durch ein Lichtsignal an der Kamera ersichtlich war. Beim Montieren der Kamera hatte der installierende Monteur der Arbeitnehmerin und ihrer Kollegin auf seinem Laptop von der Videokamera aufgenommene Bilder gezeigt, die den Eingangsbereich, aber auch den Arbeitsplatz der beiden Arbeitnehmerinnen zeigten. Streitig blieb zwischen den Parteien, ob und wie die aufgezeichneten Bilder von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführerin eingesehen werden konnte.

Das Gericht hat eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes angenommen, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise als durch Schmerzensgeld ausgeglichen werden konnte. Der Eingriff sei weder gesetzlich erlaubt (§ 6 b Abs. 1 BDSG greife nicht ein, da er sich nur auf öffentlich zugängliche Räume beziehe) und auch nicht durch andere schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen. Für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Arbeitnehmerin habe es ausgereicht, dass sie unter einem ständigen Überwachungsdruck gestanden habe. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die Beklagte gar keine Bilder empfangen könne. Die Arbeitgeberin habe auch nicht nachweisen können, dass die Videokamera nur auf den Eingangs- und Besprechungsbereich und nicht auf den Arbeitsplatz der klagenden Arbeitnehmerin gerichtet gewesen sei.

Schließlich trage die Arbeitgeberin an der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein erhebliches Verschulden, da sie die Installation der Videokamera veranlasst habe, diese Überwachung im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen sei und so das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin schwerwiegend verletzt habe.

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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock