EEG Novelle 2027 – Wesentliche Inhalte des aktuellen Gesetzentwurfes

Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) plant die Bundesregierung eine grundlegende Weiterentwicklung der Förderung. Am 29.07.2026 wurde der Gesetzentwurf zur EEG‑Novelle 2027 (EEG‑2027‑E) durch das Bundeskabinett beschlossen. In den Ausführungen zum Kabinettentwurf stellt die Bundesregierung heraus, dass der Ausbau ab 2027 stärker durch den Markt geprägt werden soll (Seite 1 EEG‑2027‑E). Für Flächeneigentümer, Projektentwickler und Anlagenbetreiber sind dabei vor allem die geplante Abschöpfung von Übererlösen sowie ein Pachtdeckel für Windenergieanlagen (WEA) an Land von Bedeutung.

Wesentlicher Anlass für diese Novelle ist die erforderliche europarechtliche Beihilfegenehmigung. Die aktuelle Genehmigung der EU‑Kommission für das EEG 2023 gilt bis zum 31.12.2026 (State Aid SA.102084, Abschnitt 2.6). Das Gesetzgebungsverfahren zur EEG‑Novelle für 2027 muss daher so frühzeitig abgeschlossen werden, dass die EU‑Kommission diese noch in diesem Jahr beihilferechtlich genehmigen kann.

I. Europarechtliche Vorgaben und ihre Umsetzung im aktuellen Gesetzentwurf

Die europarechtliche Grundlage der EEG‑Novelle 2027 bilden im Wesentlichen die VO (EU) 2019/943 (EU‑Elektrizitätsbinnenmarktsverordnung) und die VO (EU) 2024/1735 (EU-Net-Zero-Industry-Act).

1. Contracts for Difference (CfD)

Die EU‑Elektrizitätsbinnenmarktsverordnung sieht unter anderem die Einführung von sogenannten Contracts for Difference (CfD), zweiseitigen Differenzverträgen, vor. Im Fall des EEG soll dieser Mechanismus auf einem produktionsabhängigen Refinanzierungsbeitrag basieren (S. 213 EEG‑2027‑E). EEG geförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW sollen künftig nicht nur eine staatliche Absicherung bei niedrigen Strompreisen erhalten, sondern im Gegenzug mit Erlösen, die einen festzulegenden Referenzwert überschreiten, zur Finanzierung des Fördersystems beitragen.

Die Höhe des Refinanzierungsbetrages wird gemäß Anlage 1 Nr. 4.1 EEEG‑2027‑E jährlich rückwirkend in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms berechnet. Maßgeblich für die Ermittlung des individuellen Refinanzierungsbeitrages ist gemäß § 21d Abs. 1 S. 1 EEG‑2027‑E der anzulegende Wert und der Jahresmarktwert der Anlage. Der anzulegende Wert entspricht regelmäßig dem Gebot, für das die Anlage in der EEG‑Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat (§ 3 Nr. 3 EEG 2027-E).

Während Biomasseanlagen von der Abschöpfung ausgenommen sind, werden Strommengen, die zuvor zwischengespeichert wurden, berücksichtigt (S. 215 EEG‑2027‑E). Infolgedessen können Grünstromspeicher nur noch eine zeitlich flexiblere und insgesamt höhere Einspeisung ermöglichen. Von den mit einer zeitlich verzögerten Einspeisung regelmäßig verbundenen höheren Vermarktungspreisen profitiert der Anlagenbetreiber indes nicht mehr.

2. Resilienzausschreibungen

Nach Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Act sind die EU‑Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei Ausschreibungen für erneuerbare Energien neben dem Preis auch qualitative Kriterien als Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz aufzunehmen. Im Rahmen der EEG‑Novelle 2027 soll diesem Erfordernis durch die Einführung von Resilienzausschreibungen mit qualitativen Zuschlagskriterien für WEA an Land und Solaranlagen des ersten Segments Rechnung getragen werden (§ 39n EEG‑2027‑E). Die Ausgestaltung dieser Ausschreibungen soll nach §§ 28e EEG‑2027‑E sowie in einer noch zu erlassenden Verordnung erfolgen.

II. Weitere wesentliche Inhalte des aktuellen Gesetzentwurfes

Die wohl drastischste Neuerung ist der erstmals vorgesehene Pachtdeckel für WEA an Land. Die Regelung des § 36d EEG‑2027‑E sieht derzeit vor, dass die Summe der jährlichen Vergütung flächenbezogener Nutzungen maximal 3,5 % des vor Inbetriebnahme ermittelten jährlich erzielbaren Standortertrages der WEA betragen darf. 
Ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 soll dazu führen, dass der Betreiber an den zuständigen Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr eine Strafzahlung in Höhe von 50,00 EUR/kW installierter Leistung zu leisten hat (§ 53a EEG‑2027‑E).

§ 36d EEG‑2027‑E beschränkt sich bisher nicht ausdrücklich auf EEG geförderte Anlagen. In den begründenden Ausführungen des Kabinettentwurfs ist allerdings die Rede von einer Begrenzung der flächenbezogenen Nutzungsentgelte für im EEG geförderte und ausschreibungspflichtige WEA an Land (Seiten 4, 239 EEG‑2027‑E).

Darüber hinaus sieht die EEG‑Novelle 2027 neben Veränderungen bei den Ausschreibungssegmenten und der Erhöhung einzelner Ausschreibungsvolumina vor, dass der Betreiber innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage einmalig den Verzicht auf die EEG‑Förderung erklären kann (§ 21e EEG‑2027‑E). Eine Rückkehr in das Fördersystem soll anschließend nicht mehr möglich sein.

III. Fazit

Seit September ist der Regierungsentwurf Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens. Aufgrund der dringend erforderlichen unionsrechtlichen Beihilfegenehmigung steht dieses unter einem erheblichen zeitlichen Handlungsdruck. Dabei zeichnen sich mit dem aktuellen Entwurf weitreichende Veränderungen ab. Die neuen Instrumente können die Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit von Projekten erheblich beeinflussen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere beim EEG auch wesentliche Inhalte erfahrungsgemäß bis zum endgültigen Inkrafttreten noch verändern können.

Fest steht bereits jetzt: Die neuen Rahmenbedingungen erhöhen die Anforderungen an rechtssichere, interessengerechte und wirtschaftlich tragfähige Konzepte im Bereich erneuerbarer Energien. Umso mehr gewinnt eine vorausschauende Vertrags- und Beteiligungsgestaltung an Bedeutung.