Ab 01.01.2022: Düsseldorfer Tabelle erfasst höhere Einkommensgruppen

Spätestens seit dem Beschluss des BGH vom 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19) besteht Rechtssicherheit, dass ein minderjähriges Kind von seinem Elternteil mit besonders hohen Einkommensverhältnissen gemäß § 1612a Abs. 1 BGB höheren Unterhalt verlangen kann, als ihm bislang nach Düsseldorfer Tabelle zustand. Offen geblieben war lediglich, in welcher Höhe solche Unterhaltsansprüche über das in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Maß hinaus bestanden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit jeher zentrales Werkzeug zur abstrakten Bestimmung der Höhe von Kindesunterhaltsansprüchen. Die Tabelle wies bis zum 31.12.2021 zehn sog. Einkommensstufen (bis 5.500,- €) aus, in die der Unterhaltsverpflichtete anhand seines monatlich verfügbaren Nettoeinkommens und anhand der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen eingruppiert wurde. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergab sich anhand dieser Eingruppierung je nach Alter des Kindes und betrug monatlich Höhe zwischen 413,- € und 903,- €.

Bis 31.12.2021 galt: Für die Ermittlung des o.g. „Tabellenunterhalts“ war unerheblich, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichte mehr Einkommen als monatlich 5.500,- € netto erzielte. Die o.g. Entscheidung des BGH war zumindest tabellarisch noch nicht umgesetzt. Es bestand deshalb Rechtsunsicherheit, in welcher Höhe ein Kind mehr Unterhalt als nach höchster Einkommensstufe und Alter ausgewiesen geltend machen kann.

Diese Rechtsunsicherheit besteht seit dem 01.01.2022 nicht mehr. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle setzt o.g. Beschluss des BGH um und weist nun fünf weitere Einkommensstufen (bis 11.000,- €) aus.  Das minderjährige Kind kann also seit diesem Jahr gegen einkommensstarke Elternteile monatliche Unterhaltsansprüche nach Düsseldorfer Tabelle bis zu 1.138,- € geltend machen.

Der einkommensstarke Unterhaltsverpflichtete muss deshalb ab sofort mit deutlich höheren Unterhaltszahlungen an sein/seine Kinder rechnen. Das unterhaltsberechtigte Kind kann sogar bestehende Unterhaltstitel (z.B. Jugendamts-Urkunden, Vergleiche, Gerichtsbeschlüsse) über niedrigere monatliche Zahlungen unter Verweis auf die geänderte Rechtslage gemäß §§ 138, 139 FamFG abändern lassen. Es ist aus diesem Grund wahrscheinlich, dass unterhaltsberechtigte Kinder kurzfristig Auskunftsansprüche gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen, um die aktuellen Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten auf eine Überschreitung der zehnten Einkommensstufe nach Düsseldorfer Tabelle hin zu überprüfen.

Der Unterhaltsverpflichtete sollte bei einer solchen (ggfs. gerichtlichen) Inanspruchnahme seinerseits prüfen, ob die auf Grundlage der zu erteilenden Auskünfte über die aktuellen Einkommensverhältnisse errechneten Unterhaltsansprüche zutreffend ermittelt worden. Dies ist insbesondere bei der Berücksichtigung z. B. von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oftmals nicht der Fall. Ferner sollte der Unterhaltsverpflichtete prüften, ob sich berechtigte höhere Unterhaltsansprüche des Kindes bzw. der Kinder auf die Unterhaltszahlungen an nachrangig Unterhaltsberechtigte, z.B. an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, auswirken.