Abnahmeprotokoll mit der Unterschrift „im Auftrag“- wirksame Abnahme?
Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 11.04.2013 (5 U 127/12) mit der Frage beschäftigt, ob durch die Unterzeichnung eines Bauabnahmeprotokolls mit dem Zusatz „i.A.“ eine wirksame Abnahme erfolgte.
Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.
Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich „für den Auftraggeber“ mit dem Zusatz „im Auftrag“, ist die Abnahme nach Auffassung des OLG Düsseldorf erfolgt.
Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.
Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck, die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus dem Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gegebenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagzahlungen gegenüberstellt und saldiert. Weitere Angaben bedarf es nicht.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock