Abschreibung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 19.12.2011 - 9 K 3144/09E - sind entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 abschreibbar. Zur Frage, ob Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform der AfA unterliegen, führte das Gericht aus, dass immaterielle Wirtschaftsgüter dann nicht abschreibungsfähig sind, wenn sie keiner Abnutzung unterliegen. Hiervon sei auszugehen, wenn die Nutzung des Wirtschaftsgutes weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (immerwährendes Recht). Ist bei einem Zahlungsanspruch hingegen von einem zeitlich begrenzten Recht auszugehen, ist es auch abnutzbar. Nach Auffassung des Finanzgerichtes Münster beinhalten die einschlägigen EU-Verordnungen und die nationalen Durchführungsbestimmungen selbst keine zeitliche Befristung der Zahlungsansprüche. Da aber unsicher sei, ob das mit der GAP-Reform beschlossene Fördersystem über das Jahr 2013 hinaus wirke, könne nicht von einer zeitlichen unbefristeten Geltung ausgegangen werden.
Diese Entscheidung könnte Signalwirkung für die geplante Änderung der GAP-Reform nach 2013 haben. Am 12.10.2011 hatte die EU-Kommission die ersten Entwürfe zur Neuregelung der GAP-Reform nach 2013 vorgelegt. Artikel 18 Abs. 2 des Entwurfes der Verordnung über Direktzahlungen sieht vor, dass sämtliche bisher ausgereichten Zahlungsansprüche auf der Grundlage der GAP-Reform 2003 mit Wirkung zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit verlieren. Sofern diese Regelung umgesetzt wird, sind die bisherigen Zahlungsansprüche zeitlich befristet, sodass sie in jedem Fall einer Abschreibung unterliegen müssten.
Das Finanzgericht Münster ging noch von einer 10-jährigen Abschreibung aus. Mit dem nunmehr vorgesehenen Gültigkeitsende zum 31.12.2013 müsste der Weg für eine Teilwertabschreibung möglich sein.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster wurde Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 6/12 eingelegt.
Es berät sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin