Achtung ! Neue Vorschriften im Städtebaurecht zur Förderung des Klimaschutzes

Am 30.07.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten. Diese Neuregelungen sind auch für laufende städtebauliche Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. An dieser Stelle kann und soll nur ein kurzer Überblick über die Neuregelungen gegeben werden.

In der Bauleitplanung sollen die Anforderungen des Klimaschutzes durch Neuregelungen sowie durch die Regelungsänderung bzw. -ergänzungen berücksichtigt werden. In § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ist eine Klimaschutzklausel aufgenommen worden, durch die der Klimaschutz programmatisch aufgewertet wird. Durch die neue gesetzliche Regelung ist in § 1 a Abs. 5 BauGB die klimagerechte städtebauliche Entwicklung als Abwägungsbelang aufgenommen worden.

Nunmehr besteht auch neu die Möglichkeit klimaschützender und anpassungsbezogener Darstellungen und Festsetzungen in Planungsleitsätzen und bauleitplanerischen Grundsätzen. So ist die Berücksichtigung von Klimaschutz und Energiekonzepten in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit aufgenommen worden. § 5 Abs. 2 b BauGB enthält eine Regelung für sachliche und räumliche Teilflächennutzungspläne.

Der Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB wird in den Nummern 12 und 23 aufgrund der Erfordernisse einer klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden weiterentwickelt.

Die Regelung von § 9 Abs. 6 BauGB hinsichtlich nachrichtlicher Übernahmen zur Information der Bürger sowie aller an der Planung Beteiligten ist in ihrem Anwendungsbereich dahingehend ergänzt worden, dass diese auch auf gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang insbesondere auf der Grundlage von § 16 EEWärmeG erstreckt werden kann.

§ 248 BauGB enthält eine neue Bestimmung über die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, die für Gebiete mit Bauleitplänen sowie Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen gilt.

In Nummer 7 der Planzeichenverordnung werden neue Planzeichen für Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärmekopplungen eingeführt.

Hinsichtlich städtebaulicher Verträge (§ 11 BauGB) wird in einem neuen § 11 Abs. 1, 2 Nr. 5 BauGB klargestellt, dass in städtebaulichen Verträgen auch Vereinbarungen über die energetische Qualität von Gebäuden entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen, Maßnahmen, verfolgten Zielen und Zwecken getroffen werden können.

Bei der Zulassung von Bauvorhaben erfasst § 248 Satz 3 BauGB Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie im unbeplanten Innenbereich.

Bezüglich von Biomasse wird in § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB der Leistungsgrenzwert der privilegierten Biomasseanlagen im Außenbereich geändert.

§ 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist dahingehend ergänzt worden, dass die Außenbereichsprivilegierung nicht für die Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gilt.

Eine neue Privilegierung im Außenbereich für Vorhaben enthält § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB für die Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlagen dem Gebäude baulich untergeordnet sind. Diese bauliche Unterordnung ist nach der Begründung zum Gesetzesentwurf nicht funktionell, sondern räumlich-gegenständlich zu verstehen.

Durch § 249 BauGB ist das Repowering von Windkraftanlagen erleichtert worden.

Neuregelungen gibt es auch im besonderen Städtebaurecht. Danach zählen gemäß § 148 Abs. 2 Nr. 5 BauGB hinsichtlich sanierungsrelevanter Baumaßnahmen dazu auch die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.

Hingewiesen werden soll lediglich darauf, dass auch mehrere Änderungen zum Recht des Stadtumbaus erfolgt sind.


Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock