Änderungen bei der Junglandwirteförderung ab 2018
Mit der sog. Omnibus-Verordnung, welche die EU-Agrarförderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab dem 01.01.2018 in einigen wesentlichen Punkten neu regelt, wurden auch die Bedingungen der Junglandwirteförderung zugunsten der Junglandwirte geändert. Mit der Neureglung kommen Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen länger in den Genuss der zusätzlichen Junglandwirteprämie. Die Prämie wird weiterhin für maximal fünf Jahre zusätzlich zur Basisprämie gewährt. Geändert hat sich jedoch der Beginn des Fünf-Jahreszeitraums. Es sollen mehr junge Landwirte über die vollen fünf Jahre in den Genuss der zusätzlichen Junglandwirteprämie kommen.
Bisher war es so, dass der Fünf-Jahreszeitraum mit dem ersten Jahr der Betriebsübernahme und Basisantragsstellung durch den Junglandwirt begann. Hierdurch ging die Prämienzahlung insoweit verloren, als nicht direkt mit dem ersten Antrag auf die Basisprämie zusätzlich die Junglandwirteprämie beantragt wurde. Wurde im ersten vollen Prämienjahr kein Antrag auf die Junglandwirteförderung gestellt, war bereits ein Jahr der zusätzlichen Forderung verloren. Die Prämie konnte dann nur noch für vier Jahre in Anspruch genommen werden.
Mit der Neuregelung ab 2018 kommt es nicht mehr zu einem solchen Verlust, denn es kommt nicht mehr auf den Zeitpunkt des ersten vollen Prämienjahres an. Entscheidend für den Beginn der fünfjährigen Bezugsdauer ist jetzt der Zeitpunkt des ersten Antrags auf Junglandwirteförderung. Ganz unabhängig von der Gründung oder Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes ist die Antragstellung jedoch auch weiterhin nicht. Zu beachten ist, dass der erste Antrag auf die Junglandwirteförderung innerhalb von fünf Jahren nach Gründung oder Übernahme des Betriebes durch den Junglandwirt gestellt werden muss. Es gilt weiterhin, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung die Altersgrenze von 40 Jahren nicht überschritten sein darf. Ab diesem Antrag erhalten Junglandwirte fünf Jahre lang die zusätzliche Prämie, es sei denn, sie überschreiten vor Ablauf der fünfjährigen Förderperiode die Altersgrenze von 40 Jahren.
Die Neuregelung macht auch möglich, dass ein Junglandwirt, der 2015 erstmals Junglandwirteprämie erhalten hat, danach aber ganz oder teilweise darauf verzichten musste, weil mehr als fünf Jahre seit der Übernahme eines Betriebes und erstmaliger Antragstellung vergangen waren, 2018 und 2019 wieder die Junglandwirteprämie erhält.
Beibehalten wurde, dass die Junglandwirteprämie für bis zu 90 ha landwirtschaftliche Fläche gewährt wird.
Ebenfalls können Gesellschaften (GbR, GmbH usw.) mit jungen Gesellschaftern die zusätzliche Prämie in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Junglandwirt Kontrollrechte innerhalb der Gesellschaft erhält und damit entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken bekommt.