Änderungsgesetz zum EEG 2012

Zum 01.01.2012 trat das EEG 2012 in Kraft. Schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sahen Vertreter der Regierungskoalition Änderungsbedarf am EEG 2012. Nach hitziger Diskussion, insbesondere über die Höhe der Förderung von Photovoltaikanlagen, hat der Deutsche Bundestag am 29.03.2012 ein Gesetz zur Änderung des EEG 2012 beschlossen.

Die Änderungen des EEG 2012 betreffen hauptsächlich den Bereich der Förderung von Solarstrom. Hier erfolgte nicht nur durch eine Abänderung der §§ 32 und 33 EEG 2012 eine Absenkung der Einspeisevergütung. Insbesondere die für Landwirte oftmals sehr attraktive Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Scheunen und anderen landwirtschaftlichen Nebengebäuden, welche sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden, erhalten künftig nicht mehr die erhöhte Dachanlagenvergütung nach § 33 EEG 2012, sondern nur noch die geringere Freiflächenvergütung von 13,5 Ct./ kWh.

Neu eingeführt in das EEG 2012 wird auch ein sogenannter „Atmender Deckel“. Dieser „Atmende Deckel“ legt Höchstgrenzen für Solarstrom fest, welche eine erhöhte Vergütung nach dem EEG (inkl. Marktprämie) enthalten. Hierzu wurde § 20 a EEG 2012 abgeändert und in diesem für die Zeit von 2012 bis 2017 Zubaukorridore festgelegt, in deren Rahmen nur noch der Ausbau von Photovoltaikanlagen gefördert werden soll. Für die Jahre 2012 sowie 2013 liegt der Zubaukorridor für Solaranlagen noch zwischen 2.500 MW bis 3.500 MW. Für das Jahr 2017 soll er nur noch zwischen 900 MW und 1.900 MW betragen. Die Bundesnetzagentur wird dafür verantwortlich sein, die Menge der zugebauten Anlagenleistung zu veröffentlichen.

Der neu eingeführte § 20 b EEG 2012 regelt künftig die Absenkung der Vergütung für Solarstrom. Die Degression für neu hinzu gebaute Anlagen beträgt ab dem 01.05.2012 monatlich 1,0% gegenüber dem Vormonat. Zusätzlich verringert sich die Vergütung nach einer in § 20 b Abs. 2 EEG 2012 definierten Formel bei Überschreitung der im Gesetz festgelegten Grenzen des Zubaukorridors.

Durch die Abänderung des § 20 a EEG 2012 und Neuschaffung des § 20 b EEG 2012 hat der Gesetzgeber von der Schaffung einer Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung zur Regelung der Vergütungshöhe verzichtet. Im Regierungsentwurf war zunächst in § 64 g vorgesehen, dass die Bundesregierung die Höhe der Vergütung durch Verordnung regeln dürfe. Dies hätte nicht nur Strom aus Photovoltaikanlagen, sondern auch die Vergütung von Strom aus Windenergie- und Biogasanlagen betroffen.

Nach Abstandnahme von dieser Regelung enthält das Änderungsgesetz zum EEG 2012 lediglich kleinere - meist klarstellende - Regelungen für Biogasanlagen. So müssen Biogasanlagen bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch ein Umweltgutachten nachweisen, dass sie in der Lage sind, die Voraussetzungen der Mindestwärmeverwertung im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung, alternativ des Einsatzes von mindestens 60 Masseprozent an Gülle zu erfüllen. Ferner stellt das Änderungsgesetz zum EEG 2012 klar, dass auch Bioabfallanlagen im Sinne des § 27 a EEG 2012 und Kleinstgülleanlagen im Sinne des § 27 b EEG 2012 berechtigt sind, zur Zünd- und Stützfeuerung Pflanzenölmethylester einzusetzen.

Besonders für Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb gegangen sind, gilt es zu beachten, dass diese nach der Gesetzesänderung verpflichtet sind, die Biogasanlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, um dem Netzbetreiber eine Regulierung der Einspeisemenge zu ermöglichen. Anderenfalls droht der vollständige Verlust des Vergütungsanspruches.

Das Gesetz muss noch in den Bundesrat. Die Opposition hofft, dass sich in den Ländern eine Mehrheit gegen das Gesetz findet, um es über den Vermittlungsausschuss zu Gunsten der erneuerbaren Energien abändern zu können.


Es beraten Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin