Afrikanische Schweinepest in Brandenburg - zwischen strikten Maßnahmen und ihren wirtschaftlichen Folgen

Die aktuellen Ereignisse in der deutsch-polnischen Grenzregion Brandenburgs mit mehreren bestätigten Fällen der afrikanischen Schweinepest (ASP) erforderten ein entschlossenes Handeln der örtlichen Behörden. So haben bisher die brandenburgischen Landkreise Dahme-Spreewald, Spree-Neiße und Oder-Spree entsprechende Allgemeinverfügungen auf Grundlage der Bundes-Schweinepest-Verordnung erlassen.

           

Diese weisen jeweils ein sog. gefährdetes und darin ein Kerngebiet aus. Innerhalb dieser Gebiete bestehen unterschiedlich intensive Ge- und Verbote – insbesondere in Bezug auf das Betreten von Freiflächen, die Bejagung und die land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung. Zum Teil beinhalten die Allgemeinverfügungen dabei die Anweisung, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen untersagt wird. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR. Eine Ausnahme ist in den Allgemeinverfügungen einzelner betroffener Landkreise für die Weidehaltung vorgesehen; andere Landkreise sehen diese Ausnahme nicht vor. Der maximale Anordnungszeitraum für eine solche Maßnahme beträgt nach der Bundes-Schweinepest-Verordnung sechs Monate. Dieser kann verlängert werden. Die Allgemeinverfügungen der Behörden sind sofort vollziehbar, d.h. der Widerspruch allein hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Es wird zeitnah kritisch zu hinterfragen sein, welche Handlungen von der Nutzungsuntersagung umfasst sind. Diese kann sich lediglich auf reine Erntearbeiten beschränken oder jegliche Flächennutzung – beginnend von Bodenbearbeitung und Drillen bis hin zur Nutzung von Flächen als Lagerort für Silos und Futter – umfassen. Der Wortlaut der Rechtsnorm, welche Grundlage der Verfügungen der Behörde ist, ist sehr weit gefasst. Einige Behörden in Brandenburg sind daher der Auffassung, dass die Nutzungsuntersagung sehr umfassend ist. Behörden in anderen Ländern – so z.B. anscheinend das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern in seinem ASP-Hinweisblatt vom 25.06.2020 – legen die maßgebliche Vorschrift aus der Schweinepestverordnung enger aus. Für eine enge Auslegung, nach welcher lediglich Erntearbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen vom Nutzungsverbot untersagt sind, spricht die Gesetzesbegründung zur Schweinepestverordnung, auf der die Allgemeinverfügungen beruhen. Zur Einführung des insofern maßgeblichen Paragraphen heißt es dort, es „[…] besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit für das gefährdete Gebiet (und insoweit auch für das Kerngebiet […]) ein Verbot oder eine Beschränkung der Nutzung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen (Ernteverbot oder vorzeitige Ernte) […]“ anzuordnen. Auch wenn man der weiten Auslegung betreffend des zulässigen Umfangs der Nutzungsuntersagung folgt, ist für das jeweilige betroffene Gebiet konkret zu hinterfragen, welche Nutzungen zwingend unterbunden werden müssen, um dem Zweck der Bekämpfung der ASP gerecht
zu werden. Einschränkungen in der Flächennutzung dürfen aus Verhältnismäßigkeitsgründen stets nur insoweit erfolgen, wie es erforderlich ist.

 

Für die Auswirkungen und den Umgang mit ihnen ist Folgendes festzuhalten: Sollten tatsächlich massive Einschränkungen gerechtfertigt sein, die mittel- oder unmittelbar wirtschaftliche Nachteile herbeiführen, sind Ersatz- und Entschädigungsansprüche zu prüfen. Die Ersatzfähigkeit entstehender Aufwände oder Schäden ist
im Tiergesundheitsgesetz für den Fall einer Nutzungsbeschränkung – wie hier – ausdrücklich vorgesehen. Der Umfang ersatz- oder entschädigungsfähiger Vermögensnachteile ist im jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen. In aller Regel werden hiervon nur gewöhnliche Vermögensnachteile umfasst sein, die nicht über den gewöhnlichen Verdienst oder unmittelbar mit der Beschränkung zusammenhängender Vermögensnachteile hinausgehen. Regelmäßig werden solche Entschädigungen nur aufgrund von Pauschalen gezahlt oder sind der Höhe nach begrenzt. Gewinnausfälle aus besonders guten Lieferverträgen, Sondervergütungen oder mittelbare Verdienstausfälle sind oftmals nicht erfasst.

 

In rechtlicher Hinsicht sollen Betroffene wie Nichtstörer entschädigt werden. Fraglich ist, wie weit die Behörden den Kreis der Berechtigten definieren werden. Der unmittelbare Bewirtschafter der Fläche (Eigentümer oder Pächter) gehört unproblematisch zum Kreis möglicher Entschädigungsberechtigter. Bei weiteren Dritten ist dies fraglich. Solche Dritte können z.B. gewerbliche Tierhalter und Biogasanlagen sein, welche anfallende Gülle oder Gärreste auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausbringen. Gleiches gilt für Mieter von Feldrandsilos.

 

Die Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der ASP werden sowohl auf Viehhaltungs- als auch Ackerbaubetriebe Auswirkungen haben. Diese werden sich in den verschiedensten Bereichen zeigen, beginnend von der Planung, Finanzierung, Versicherungen, Ausgestaltung und Einhaltung von Lieferverträgen bis hin zu den Beihilfen und Subventionen (z.B. Meldepflichten, Greeningauflagen). Wir empfehlen unseren Mandanten, sich rechtzeitig auf die möglichen Folgen vorzubereiten. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite.