Agrarreform 2013, erster Gesetzentwurf wird mit Spannung am 12.10.2011 erwartet
Die Agrarreform 2003 wird durch eine Agrarreform 2013 abgelöst. Diese ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP). Zum 12.10.2011 wird mit Spannung ein erster abgestimmter Entwurf des Gesetzestextes zur GAP 2013 erwartet. Bisher ist lediglich eine englische Version eines Vorentwurfes aufgetaucht, dieser enthält aber noch viele Ungewissheiten, so dass eine verbindliche Beratung darauf noch nicht aufgebaut werden kann.
Gleichwohl setzen sich insbesondere Herr Rechtsanwalt Glas und Herr Rechtsanwalt Booth bereits intensiv mit den bisherigen Vorüberlegungen zur Agrarreform 2013 auseinander, um möglichst zeitnah mit dem Erscheinen des ersten Gesetzesentwurfes Agrarbetriebe dahingehend beraten zu können, ob eine betriebliche Umstrukturierung möglich und sinnvoll ist. Nach dem bisherigen Vorentwurf zur GAP 2013 stehen folgende Gesichtspunkte zur Diskussion:
• Zahlungsansprüche sollen – wie bei der Einführung der Agrarreform im Mai 2005 – im Jahr 2014 neu vergeben werden. Teilweise wird diskutiert, dass die Zahlungsansprüche sogar alljährlich neu festgesetzt werden. Daraus resultiert dann die Überlegung, dass ein Verkauf und eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen überflüssig sei und daher die Übertragbarkeit von Zahlungsansprüchen nicht mehr gegeben sein soll.
• Die Direktzahlungen könnten progressiv gekürzt und ab 300.000,00 € insgesamt gekappt werden. Bisher steht zur Diskussion, dass Direktzahlungen bis 150.000,00 € unverändert bleiben. Prämien zwischen 150.000,00 € und 200.000,00 € sollen um 20%, Prämien zwischen 200.000,00 € und 250.000,00 € sollen um 40% und Prämien zwischen 250.000,00 € und 300.000,00 € sollen um 70% gekürzt werden.
• Diskutiert wird, dass die Lohnsumme des Betriebes auf die gekürzten bzw. gekappten Direktzahlungen angerechnet wird. Auch diesbezüglich sind noch viele Fragen offen. Geplant ist, die Lohnsumme des dem Prämienjahres vorhergehenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen; wie soll aber die Landwirtschaftsverwaltung die diesbezüglichen Angaben des Agrarbetriebes überprüfen? Wie wird eine Gleichstellung der Gehälter für Gesellschafter juristischer Personen mit Gewinnanteilen von Gesellschaftern von Personengesellschaften erfolgen. In welchem Umfang werden Gehälter an nahe Angehörige berücksichtigt?
• Vorgesehen ist, eine Missbrauchsklausel aufzunehmen. Danach sollen Gestaltungen zum Ausschluss von den Direktzahlungen führen, wenn diese zur künstlichen Vermeidung der Kappung führen. In diesem Zusammenhang steht die Frage, ob ein Stichtag festgelegt wird, bis zu welchem „missbräuchliche“ Gestaltungen noch zulässig sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Stichtag der 12.10.2011 (der Tag der erstmaligen Verkündung des Gesetzentwurfes) sein wird; wäre dies zutreffend, könnten Kurzentschlossene noch betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen vornehmen, wobei keine verlässliche Aussage dazu gemacht werden kann, welche Maßnahmen wirklich sinnvoll sind. Andererseits wird vertreten, dass ein Stichtag rückbezogen festgelegt werden wird, so dass gegenwärtig keine Umstrukturierungsmaßnahmen mehr möglich sind.
• Die Gewährung von Direktzahlungen sollen nur einem „aktiven Landwirten“ gewährt werden. Von diesem soll nur dann auszugehen sein, wenn sein Umsatz aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 5% seines Gesamtumsatzes beträgt. Die 5%-Grenze gilt aber nicht, wenn die Prämie 5.000 € nicht überschreitet.
• Schließlich werden besondere Anforderungen an eine bestimmte Fruchtfolge, an den Bestand von Dauergründland und an ökologische Schwerpunktflächen gestellt.
Rechtsanwalt Glas und Rechtsanwalt Booth beobachten die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur GAP 2013. Wir können Sie daher zeitnah zu den Auswirkungen der Agrarreform 2013 beraten.
Ihre Ansprechpersonen:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin