Aktuelles zum Urlaubsrecht
Unter dem Eindruck der sogenannten „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH änderte das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 24.03.2009 seine Rechtssprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht legte § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG nunmehr so aus, dass der im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten war, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat. Entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG und der früheren Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes verfielen somit offene Urlaubsansprüche, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, nicht am 31.03. des Folgejahres. (Az: BAG 9 AZR 983/07)
Nachdem der EuGH in einer Entscheidung vom 22.11.2011 (Aktenzeichen: C-214/10) feststellte, dass es mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten in einem Tarifvertrag vereinbart ist, hat das Bundesarbeitsgericht nun in der Entscheidung vom 07.08.2012 – AZ. 9 AZR 353/10 – seine Rechtssprechung konkretisiert.
Jetzt ist davon auszugehen, dass Urlaubsansprüche zwar weiterhin auch während einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit entstehen. Offenbar in Anlehnung an § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG sollen sie jedoch mit Ablauf des 31.03. des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/12 des Bundesarbeitsgerichtes).
Es bleibt abzuwarten, ob die an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien diese Entscheidung akzeptieren oder auch über diese Frage der Europäische Gerichtshof entscheiden wird.
Für Fragen zum Arbeitsrecht sind Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht