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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Alleinhaftung des AN auch bei Planungsfehler
Das Kammergericht hat sich im Urteil vom 09.01.2015 - 7 U 227/03 mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer bei einem offenkundigen Planungsfehler haftet. Dazu hat das Gericht festgestellt:
- Der Auftragnehmer hat sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag Pläne und sonstige Ausführungsunterlagen fachlich zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Werkerfolgs geeignet ist.
- Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft.
- Der Auftraggeber muss sich kein Mitverschulden seines Architekten anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz eines offenkundigen Planungsmangels ausführt, ohne zuvor Bedenken angemeldet zu haben.
- Die sich aus § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung ‑gleichgültig, ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht‑ setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist.
- Wird über den Klageanspruch nicht sachlich entschieden, sondern der Rechtsstreit verglichen, können gegen den Streitverkündungsgegner in Ermangelung einer "Entscheidung" die Vorschriften der §§ 68, 74 ZPO nicht angewendet werden.