Alles klar mit dem Versorgungsausgleich?!
In vielen nach dem 03.10.1990 geschiedenen Ehen im Beitrittsgebiet konnte zwar die Ehescheidung ausgesprochen werden, nicht jedoch der dazugehörige Versorgungsausgleich – die Teilung der Rentenanwartschaften – durchgeführt werden. Dies hing damit zusammen, dass wegen teilweise fehlender Vergleichbarkeit der Ansprüche ein Ausgleich nicht statthaft war. Die entsprechenden Entscheidungen zum Versorgungsausgleich wurden entweder abgetrennt oder ausgesetzt. Zur Begründung wurde meist angeführt, eine endgültige Entscheidung könne erst dann getroffen werden, wenn die Wertigkeiten der Rentenanwartschaften in Ost und West angeglichen seien.
Zum 01.09.2009 trat jedoch ein neues Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Wer jedoch meinte, nun sei alles einfach, wurde enttäuscht. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich wurden zwar insoweit vereinfacht, als jedes Anrecht, welches einer der Ehegatten besaß, nunmehr hälftig zu teilen war, von Bagatellgrenzen abgesehen. Nun begann jedoch das verfahrensrechtliche Chaos. Es bestand Unklarheit, wie diese Verfahren wiederaufzugreifen waren, als isolierte Verfahren ohne Anwaltszwang oder aber als Folgesache eines beispielsweise vor 15 Jahren schon beendeten Scheidungsverfahrens, mit der Konsequenz, dass der damalige Rechtsanwalt noch immer der Bevollmächtigte der früheren Partei war, dass Anwaltszwang bestünde und dass eine frühere bewilligte Prozesskostenhilfe fortbestand.
Das Oberlandesgericht Rostock hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, es sei die Betrachtungsweise als Folgesache vorzuziehen. So wurde daher im Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock auch verfahren. Andere Oberlandesgerichte hatten jedoch anders entschieden, sodass sich letztendlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, XII ZB 261/10, dieser Problematik anzunehmen hatte.
Nunmehr wurde Rechtsklarheit geschaffen. In den sog. Übergangsfällen nach Art. 111 Abs. 4 FGG – RG entfällt der Wegfall der Qualifikation als Folgesache. Die Verfahren sind nunmehr nach Neuaufnahme als isolierte Verfahren zu führen. Damit entfällt auch die Erstreckung einer früheren bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a. F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich.
Praktisch hat dies die Konsequenz, dass der frühere Mandant sich überlegen kann, ob er den Versorgungsausgleich ohne Anwalt durchführt. Er muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Gleichwohl ist die Materie aber außerordentlich kompliziert, da sie eine Vielzahl dem Laien nicht verständlicher Besonderheiten und Ausnahmekriterien beinhaltet. Anwaltliche Beratung und Vertretung, insbesondere durch einen Fachanwalt für Familienrecht, ist daher empfehlenswert. Auch hier hat der Rechtssuchende wieder die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die nunmehr nach neuem Recht Verfahrenskostenhilfe heißt. Dies wird immer dann erfolgreich sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach wie vor nicht entscheidend verbessert haben.
Als Ansprechpartnerin steht Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock