An Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung ist sittenwidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.02.2019 – Aktenzeichen 20 B 9/18 – entschieden, dass eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig ist und die Enkel unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben werden.

Hintergrund der Entscheidung war ein handschriftliches Testament des Erblassers, in dem der Erblasser seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 % als Erben eingesetzt hat. Hinsichtlich der restlichen 50 % hatte er verfügt, dass seine beiden Enkel, die Kinder seines anderen Sohnes sind, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt werden sollen, dies aber unter der Bedingung, dass sie den Erblasser regelmäßig, d. h. mindestens sechs Mal im Jahr, besuchen sollten.

Die jährlichen Besuchszahlen wurden durch die Enkel nicht erfüllt.

Die als Erbin eingesetzte Ehefrau sowie der Sohn des Erblassers beantragten daher nach dem Tod des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Erben ausweisen sollte.

Dem Antrag wurde zunächst entsprochen. Hiergegen richtete sich indes die Beschwerde der als Erben eingesetzten Enkel.

Das OLG Frankfurt am Main hat den Enkeln Recht gegeben. Das Testament sei hinsichtlich der darin aufgenommenen Bedingung, die die Erbenstellung der Enkel von der Erfüllung der auferlegten Besuchspflicht abhängig macht, sittenwidrig und damit nichtig. Zwar könne die Sittenwidrigkeit nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei jedoch dann anzunehmen, wenn die Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie, innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen. Dies sei nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main vorliegend der Fall. Es sei zwar grundsätzlich nichts gegen den Wunsch einzuwenden, dass der Erblasser regelmäßigen Besuch von seinen Enkelkindern erhält. Die hier gewählte Form würde jedoch faktisch dazu führen, dass die Enkelkinder durch die Inaussichtstellung der Erbenstellung aufgrund regelmäßiger Besuche einem Druck ausgesetzt sind. Dabei seien die zu erlangenden Vermögensvorteile im oberen fünfstelligen Bereich so erheblich gewesen, dass der Erblasser über dieses Druckmittel gerade ein Verhalten seiner Enkelkinder erreichen wollte, das regelmäßig deren innere, freie Überzeugung voraussetze. Eine derartige Einflussnahme sei von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit nicht hinzunehmen.

Die Nichtigkeit führte nach Darstellung des OLG Frankfurt am Main aber nicht dazu, dass die Erbeinsetzung unwirksam sei, sondern dass davon auszugehen sei, dass der Erblasser, hätte er die Sittenwidrigkeit der testierten Besuchsbedingung erkannt, seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte, wofür im vorliegenden Fall die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln sprechen würde.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.