Anerkennung des Darlehensverzichts eines geschäftsführenden Gesellschafters als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 25.11.2010 (Az.: VI R 34/08) entschieden, dass ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH dann einen Darlehensverzicht im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann, wenn der Verzicht auf die Rückgewähr eines der GmbH gewährten Darlehens ausschließlich im Hinblick auf die Rettung des eigenen Arbeitsplatzes erfolgt. Dabei ist es unerheblich, wenn die Zuführung des Darlehens zunächst ausschließlich aus der Stellung als Gesellschafter der GmbH herführte.

Für die Frage, ob der Verzicht im Hinblick auf die Stellung als Gesellschafter oder aber im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer erfolgte, ist zu betrachten, in welcher Höhe der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt war und welche Renditeerwartungen er aus seiner Beteiligung an der GmbH ziehen konnte. Im Vergleich hierzu sind die zu erwartenden Lohneinkünfte ins Verhältnis zu setzen und zu beachten, welche Konsequenzen es im Bezug auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers gehabt hätte, wenn er den Darlehensverzicht nicht gewährt hätte.

Bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten kommt es nicht ausschließlich auf den Nominalwert des gewährten Darlehens an. Vielmehr kann nur die tatsächlich im Augenblick der Verzichtserklärung zu realisierende Rückforderungshöhe steuerlich geltend gemacht werden.

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