Anforderungen an einen Buchauszug
Zu den Anforderungen an einen Buchauszug hat der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals in seinem Beschluss vom 20.01.2011 Stellung genommen.
Der in § 87c Abs. 2 HGB geregelte Buchauszug soll dem Handelsvertreter ermöglichen, die vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnungen nachzuprüfen und seine Provision selbst zu errechnen. Dies setzt eine vollständige Darstellung sämtlicher relevanter, auf den Handelsvertreter zurückführbarer Geschäftsvorgänge in einer klaren, geordneten und übersichtlichen Form im Buchauszug voraus. Der Buchauszug muss dem Handelsvertreter aus sich heraus verständlich sein.
Eine verbindliche Darstellungsform für den Buchauszug existiert nicht. Unter näheren möglichen Darstellungsvarianten kann der Unternehmer die für ihn praktikabelste fehlen. Unter anderem steht es ihm frei, den Anspruch des Handelsvertreters auf Erstellung eines Buchauszuges auch durch Fertigung einer Aufstellung zu erfüllen, welchem als Anlage Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen anbei gefügt sind, solange die Zuordnung der einzelnen Anlagen dem Handelsvertreter problemlos möglich sind.
Verweist ein Unternehmer den Handelsvertreter im Buchauszuges auf verschiedene, anliegende Ordner, so werden sämtliche dieser Ordner Bestandteil des Buchauszuges. Bereits an einer derartig großen Masse an Informationen kann das Erfordernis der Klarheit des Buchauszuges scheitern.
An der Verständlichkeit des Buchauszuges fehlt es nach den Vorgaben des BGH, wenn der Handelsvertreter sich die verschiedenen zum Buchauszug gehörenden Informationen aus einer Vielzahl von Ordnern heraussuchen muss und der Inhalt der jeweiligen Ordner nach unterschiedlichen Ordnungssystemen (z.B. Alphabet und Eingangsdatum) gegliedert ist.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock