Angabe Kündigungstermin oder Kündigungsfrist ist Wirksamkeitsvoraussetzung für ordentliche Kündigung

Ausreichend für die erforderliche Bestimmtheit und Unmissverständlichkeit der Kündigung kann aber laut Bundesarbeitsgericht auch der Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen sein, wenn daraus problemlos das Ende des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Kündigungsschutzklage einer durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gekündigten Arbeitnehmerin zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis war ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt worden. Im Kündigungsschreiben waren weiter die sich aus § 622 BGB ergebenden Kündigungsfristen genannt und deren Begrenzung auf drei Monate durch § 113 InsO.

Die Klägerin hatte wegen angeblicher Unbestimmtheit der Kündigungserklärung gegen die Kündigung geklagt. Entgegen den Vorinstanzen stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 113 InsO unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die Kündigungserklärung sei ausreichend bestimmt gewesen, da die Klägerin dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen konnte, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führte und damit das Ende ihres Arbeitsverhältnisses problemlos errechnen konnte. Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen habe ebenfalls nicht bestanden.

Bundesarbeitsgericht vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11

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