Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Auch wenn Auszubildende keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, bleibt der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung ergibt sich hierbei aus § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Wann eine Vergütung aber noch als angemessen gilt, hat der Gesetzgeber offen gelassen und die Entscheidung hierüber -wie oftmals im Arbeitsrecht- der Judikative überlassen. Im Rahmen der Arbeitsvergütung hat das BAG bereits eine Grenze zum Lohnwucher gezogen. Diese beträgt 2/3 des Tariflohns. (BAG Urteil vom 22.04.2009 -5 AZR 436/08)

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu entscheiden. Der Kläger war Auszubildender zum Maschinen- und Anlagenführer bei einem gemeinnützigen Verein, der den Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung verfolgte. Seine Ausbildungsvergütung betrug nur ca. 55 % der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern. Mit seiner Klage begehrte der Auszubildende deshalb die Zahlung des Differenzbetrages zur tariflichen Ausbildungsvergütung. Und dies mit Erfolg!

Auch bei der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bleibt wichtigster Anhaltspunkt die Vergütung in den einschlägigen Tarifverträgen. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 % unterschreitet, wobei das Unterschreiten der 20 % Grenze nur eine Vermutung der Unangemessenheit darstellt und dem Ausbildenden die Möglichkeit verbleibt, die niedrigere Vergütung durch Darlegung besonderer Umstände zu rechtfertigen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liegt, ist daher nicht zwingend unangemessen. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es aber nicht, von der Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen (Pressemitteilung Nr. 28/15; BAG Urteil vom 29.04.2015 -9 AZR 108/14-).

Das BAG hat mit seiner Entscheidung nun einen Richtwert vorgegeben, der sich mit 4/5 sogar oberhalb der Lohnwuchergrenze von 2/3 des Tariflohns bewegt. Offen bleibt aber, welche besonderen Umstände eine Unterschreitung rechtfertigen können. Auch wenn der Auszubildende nicht dieselbe Arbeitsleistung wie ein Arbeitnehmer erbringt, sondern eher das Lernen im Vordergrund steht, stellt die Ausbildungsvergütung nach dem BAG eine Art der Entlohnung der geleisteten Arbeit dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Unterschreitung der Lohnwuchergrenze jedenfalls nicht zulässig sein kann.

Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock