Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

Jedem Nachtarbeitnehmer steht nach § 6 Absatz 5 ArbZG für die Zeit der Nachtarbeit ein angemessener Nachtzuschlag oder ein entsprechend angemessener Freizeitausgleich zu. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Nachtzuschlag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist. In welcher Höhe ein Nachtzuschlag als angemessen gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Diese Auslegung bleibt - wie so oft - der Judikative vorbehalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer aktuellen Entscheidung über die Angemessenheit eines Nachtzuschlags zu entscheiden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn von zunächst etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag von 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren. (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 63/15)

Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Während die erste Instanz den eingeklagten Zuschlag von 30 % als angemessen betrachtete, stellte das Landesarbeitsgericht lediglich einen Anspruch des Klägers von 25 % fest. Die Revision des Klägers hatte jedoch Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) ist regelmäßig ein Zuschlag von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Besondere Belastungen können aber zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. 

Gleichwohl kommt auch eine Reduzierung der Höhe des Nachtzuschlags in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Eine solche Reduzierung könnte demnach bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst angenommen werden.

Für weitere Fragen rund um das Thema „Zuschläge“ beraten Sie gern:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock