Angemessenheitsprüfung allein auf Gesamtpreis des Angebots

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 25.9.2014 (Verg 10/14) mit der Frage beschäftigt, ob bei der Angemessenheitsprüfung allein auf den Gesamtpreis des Angebots abzustellen ist. Im Ergebnis hat das OLG München hierzu festgestellt:

1. Die sog. "Aufgreifschwelle", ab deren Erreichen der Auftraggeber einem möglichen Missverhältnis zwischen angebotener Leistung und Angebotspreis nachgehen muss, liegt bei 20% Preisabstand zwischen dem günstigsten und dem nächstplatzierten Angebot.

2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 ist ein Abstellen auf Einzelposten des Angebots unstatthaft.

3. Ein Angebotspreis, der nur 9% unterhalb des durchschnittlichen Angebotspreises der übrigen Bieter liegt, stellt keine eklatante Abweichung dar.

Die Auffassung des OLG München, wonach die sog. "Aufgreifschwelle" bei 20% Preisabstand zwischen günstigstem und zweitplatziertem Angebot festzusetzen ist, kann trotz vorliegender abweichender Entscheidungen als herrschende Meinung angesehen werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11).

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Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock